Um Geruchsbelästigung und
Geräuschbelästigung ging es in diesem Fall. Das Gericht hatte
zu entscheiden, was Nachbarn bei sommernächtlichen Grillfesten
zugemutet werden kann.
Oberlandesgericht Düsseldorf -
AZ: 13 U
53/02
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Sachverhalt:
Die Streithähne sind Nachbarn an
einer starkbefahrenen Bundesstrasse. Zum einen ging es um von
Fahrzeugen ausgehende Abgase, die in die Wohnung eines der
Beteiligten gelangten.
Weiterhin sollte gerichtlich
geklärt werden, dass nachts von 22 bis 7 Uhr nicht erlaubt sein
sollte, dass einer der Nachbarn vor seiner Garage oder in dieser
(bei offenstehenden Türen) grillt und dabei Fernsehen schaut,
weil somit Gerüche und Geräusche den Nachbarn stören.
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Entscheidung
des Gerichts:
Nächtliches Grillen und Fernsehen
(22-7 Uhr) in beengten Verhältnissen muss der Nachbar sich
nicht oder nur in ganz geringem Mass gefallen lassen.
> Erschwerend mag hier
hinzugekommen sein, dass der Geruchs- und Geräuschbelästigte
sein Haus anscheinend nur nach der Grillseite hin belüften
konnte <
Dass es nachts wegen des hohen
Verkehrsaufkommens eh nicht allzu ruhig dort war, spielte für
die rechtliche Beurteilung keine Rolle.
Andererseits zeigte das Gericht
auch Verständnis an der Lust in warmen Sommernächten
auch noch nach 22 Uhr zu grillen und zu feiern.
An vier Tagen im Jahr grillen bis
24 Uhr sei "sozialadäquat" und hinzunehmen - meinte
das Gericht.
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