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Um Geruchsbelästigung und Geräuschbelästigung ging es in diesem Fall. Das Gericht hatte zu entscheiden, was Nachbarn bei sommernächtlichen Grillfesten zugemutet werden kann. 

Oberlandesgericht Düsseldorf - AZ:  13 U 53/02

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Sachverhalt:

Die Streithähne sind Nachbarn an einer starkbefahrenen Bundesstrasse. Zum einen ging es um von Fahrzeugen ausgehende Abgase, die in die Wohnung eines der Beteiligten gelangten.

Weiterhin sollte gerichtlich geklärt werden, dass nachts von 22 bis 7 Uhr nicht erlaubt sein sollte, dass einer der Nachbarn vor seiner Garage oder in dieser (bei offenstehenden Türen) grillt und dabei Fernsehen schaut, weil somit Gerüche und Geräusche den Nachbarn stören.

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Entscheidung des Gerichts:

Nächtliches Grillen und Fernsehen (22-7 Uhr) in beengten Verhältnissen muss der Nachbar sich nicht oder nur in ganz geringem Mass gefallen lassen.

> Erschwerend mag hier hinzugekommen sein, dass der Geruchs- und Geräuschbelästigte sein Haus anscheinend nur nach der Grillseite hin belüften konnte <

Dass es nachts wegen des hohen Verkehrsaufkommens eh nicht allzu ruhig dort war, spielte für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.

Andererseits zeigte das Gericht auch Verständnis an der Lust  in warmen Sommernächten auch noch nach 22 Uhr zu grillen und zu feiern.

An vier Tagen im Jahr grillen bis 24 Uhr sei "sozialadäquat" und hinzunehmen - meinte das Gericht.

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