Abhören
- Mithören - Mitschneiden des nicht öffentlich gesprochenen
Wortes!
Das Bundesverfassungsgericht
hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob mitgehörte
Telefonate als Aussagen von Zeugen verwertbar sind.
Bundesverfassungsgericht
- AZ - 1 BvR 805/98 -
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Sachverhalt:
(verkürzt)
Es ging um vertragliche
Vereinbarungen, die am Telefon besprochen wurden. Lautsprecher
waren eingeschaltet. So wurde Dritten ermöglicht die
Gesprächsinhalte mitzuhören, ohne dass am anderen Ende der
Leitung bekannt war, dass mitgehört wurde.
In späteren Prozessen wurde diese
Mithörer als Zeugen benannt und auch von den Gerichten als
solche gehört.
Die "Abgehörten"
sahen ihre Grundrechte verletzt und erhoben
Verfassungsbeschwerde.
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Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts:
Das Grundrecht auf Wahrung des
Fermeldegeheimnisses wurde nicht verletzt. Das
Mithörenlassen mittels einer technischen Einrichtung stellte
keine Verletzung dar. Das Fernmeldegeheimnis ( ein Grundrecht)
schützt die Vertraulichkeit der Nutzung der Technik die zur
Nachrichtenübermittlung genutzt wird.
Verletzt sieht das
Bundesverfassungsgericht jedoch das Grundrecht der Vertraulichkeit
des gesprochenen Wortes. Jeder hat das Recht selbst zu
bestimmen, wie er sich in der Kommunikation darstellen will.
Dazu gehört auch, dass jeder selbst bestimmen kann, wer
Kenntnis über sein gesprochenes Wort erhalten soll.
Das Anhören der Zeugen vor
Gericht und die Verwertung der Aussagen greifen somit massiv in
den Schutzumfang des Rechts am gesprochenen Wort ein.
Von einer stillschweigenden
Zustimmung durften die Gerichte nicht ausgehen. Die
Voraussetzungen dass alle Beteiligten davon ausgehen konnten,
dass das Mithören Dritten gestattet werden darf - wenn nicht
alle diesem Mithören vorsorglich widersprechen - lagen
nicht vor.
Das Interesse an einer
funktionierenden Rechtspflege allein rechtfertigt grundsätzlich
nicht die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Es müssen weitere Aspekte hinzukommen die belegen, dass das
Interesse an einer Beweiserhebung schutzwürdig ist - wie bei
der Aufklärung schwerer Straftaten oder einer Notwehrsituation.
Die Interessen zur Sicherung
eines zivilrechtlichen Anspruchs sind dafür nicht genügend.
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