J u s t i t i a   D i r e c t            
   www.recht-topaktuell.de
 
    < Index - Recht aktuell  |  < Zurück zur vorhergehenden Übersicht  
   
    Recht aktuell  
  Markenrecht-Metatags-Anwaltsuchservice

 

   

 

Abhören - Mithören - Mitschneiden des nicht öffentlich gesprochenen Wortes!

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob mitgehörte Telefonate als Aussagen von Zeugen verwertbar sind. 

Bundesverfassungsgericht - AZ - 1 BvR 805/98 -

|

Sachverhalt: (verkürzt)

Es ging um vertragliche Vereinbarungen, die am Telefon besprochen wurden. Lautsprecher waren eingeschaltet. So wurde Dritten ermöglicht die Gesprächsinhalte mitzuhören, ohne dass am anderen Ende der Leitung bekannt war, dass mitgehört wurde.

In späteren Prozessen wurde diese Mithörer als Zeugen benannt und auch von den Gerichten als solche gehört.

Die "Abgehörten" sahen ihre Grundrechte verletzt und erhoben Verfassungsbeschwerde.

|

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Grundrecht auf Wahrung des Fermeldegeheimnisses wurde nicht verletzt. Das Mithörenlassen mittels einer technischen Einrichtung stellte keine Verletzung dar. Das Fernmeldegeheimnis ( ein Grundrecht) schützt die Vertraulichkeit der Nutzung der Technik die zur Nachrichtenübermittlung genutzt wird.

Verletzt sieht das Bundesverfassungsgericht jedoch das Grundrecht der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Jeder hat das Recht selbst zu bestimmen, wie er sich in der Kommunikation darstellen will. Dazu gehört auch, dass jeder selbst bestimmen kann, wer Kenntnis über sein gesprochenes Wort erhalten soll.

Das Anhören der Zeugen vor Gericht und die Verwertung der Aussagen greifen somit massiv in den Schutzumfang des Rechts am gesprochenen Wort ein.

Von einer stillschweigenden Zustimmung durften die Gerichte nicht ausgehen. Die Voraussetzungen dass alle Beteiligten davon ausgehen konnten, dass das Mithören Dritten gestattet werden darf - wenn nicht alle diesem Mithören vorsorglich widersprechen -  lagen nicht vor.

Das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege allein rechtfertigt grundsätzlich nicht die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es müssen weitere Aspekte hinzukommen die belegen, dass das Interesse an einer Beweiserhebung schutzwürdig ist - wie bei der Aufklärung schwerer Straftaten oder einer Notwehrsituation.

Die Interessen zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs sind dafür nicht genügend.

....................................................

 

 

< Index - Recht aktuell  |  < Zurück zur vorhergehenden Übersicht

 

 
 
 
   

Rechtsauskunft online

 
    Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)