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| Ein 69jähriger Mann liess sich
von seinem Hausarzt Viagra verschreiben und forderte diesen
Betrag von seiner Krankenkasse. |
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| Sozialgericht Berlin - AZ: S 87 KR
1606/00
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| Sachverhalt:
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| Bei dem Kläger ging nichts
mehr. Nachdem Versuche mit einer Vakuumpumpe fehlgeschlagen
waren, verschrieb ihm sein Urologe auf Privatrezept den
Muntermacher. |
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| Die Krankenkasse lehnte eine
Bezahlung ab, mit der Begründung, das Medikament sei keine
Leistung der Gesetzlichen. |
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| Der Kläger erhob Widerspruch. Die
Gesetzliche wies diesen zurück. Begründung: der Kläger hätte
sich vorher an die an die Krankenkasse zu wenden gehabt, das
Medikament sei nicht auf Kassenrezept verordnet worden.
Ansonsten berief man sich auf die Arzneimittelrichtlinien. |
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| Es folgte die Klage, der
Kläger wollte vom Gericht festgestellt wissen, dass die
Krankenkasse rückwirkend zu leisten habe. Gleichzeitig sollte
festgestellt werden, dass die Krankenkasse auch zukünftig zu
leisten habe. |
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| Kein Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen. Weder rückwirkend, noch zukünftig
- so die Entscheidung des Gerichts, u. a. mit dem Argument,
dass es bei einem 69 Jährigen fraglich sei, dass eine
Disfunktion einen "regelwidrigen Körperzustand"
darstellt, angesichts der Tatsache dass bei zwei Drittel der
Männer in diesem Alter nichts mehr geht. |
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| Das Urteil: |
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Das Gericht konnte trotz
Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers auf Grund -
einseitiger - mündlicher Verhandlung entscheiden, weil in der
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Erstattung seiner bisher aufgewendeten Kosten für das
Medikament Viagra. Die Beklagte ist auch in Zukunft nicht
verpflichtet, derartige Kosten zu übernehmen.
Was zunächst die Kostenerstattung angeht, kann der Kläger
seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf die als Rechtsgrundlage
allein in Betracht kommende Vorchrift des § 13 Abs. 3 Regelung
2 (Regelung 1 a.a.O. ist mangels Unaufschiebbarkeit der
Behandlung mit Viagra ersichtlich nicht erfüllt)
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche
Krankenversicherung - (SGB V) stützen. Danach sind die Kosten für
eine selbstbeschaffte Leistung, soweit sie notwendig waren, dann
zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten Kosten entstanden
sind. Der Anspruch auf Kostenerstattung tritt an die Stelle des
Anspruchs auf die Sachleistung (vgl. § 13 Abs. 1 SGB V). Grundvoraussetzung
für einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ist,
dass der Kläger einen Naturalleistungs- oder
Naturalverschaffungsanspruch (Primäranspruch) auf die
Sach- oder Dienstleistung hatte, den die zuständige Krankenkasse
nicht erfüllt hat (BSGE 73, 271, 276).
Ein Erstattungsanspruch wegen der Kosten der mit Rezepten
vom 18. Mai und 20. August 1999 sowie 10. Februar 2000
beschafften Medikamente scheitert schon daran, dass sich der
Kläger nicht zuvor an die Beklagte gewandt hat und es
also an der Kausalität zwischen der Leistungsablehnung und der
Kostenentstehung fehlt. Im Übrigen steht dem erhobenen
Kostenerstattungsanspruch der fehlende Primäranspruch auf die
in Rede stehende Leistung entgegen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB V haben Versicherte Anspruch auf
Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
auch die Versorgung mit Arzneimitteln.
Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich im Fall des Klägers
bei der erektilen Dysfunktion um eine Krankheit im Sinne des
Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden
Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen,
der ärztlicher Behandlung bedarf oder – zugleich oder
ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat
(stellvertretend: BSGE 39, 167, 168 m.w.N.). Ob die mangelnde
Erektionsfähigkeit des Penis des heute knapp 69jährigen
Klägers einen derartigen regelwidrigen Körperzustand
darstellt, erscheint angesichts einer Prävalenz der
erektilen Dysfunktion von 67 % bei 70jährigen Männern
(Massachusetts Male Aging Study, zitiert bei: Berliner
Ärzteblatt 2001, S. 347) fraglich.
Rechtsgrundlage für den Primäranspruch ist § 31 Abs. 1 Satz 1
SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel
nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Das Medikament Viagra ist
zwar nicht nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Versorgung
ausgeschlossen. Auch eine Verordnung nach § 34 Abs. 2 SGB V
(erweiterte Bagatellarzneimittelliste) ist bisher nicht
ergangen. Dem (Primär-)Anspruch des Klägers stehen jedoch die
ermächtigungskonform einschränkend auszulegenden Regelungen
der Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen (AMRL) entgegen.
Ein Anspruch auf Versorgung mit Viagra wird durch die ab dem 30.
September 1998 geltende Fassung der Nr. 17.1 Buchst. f der AMRL
(Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
vom 3. August 1998, BAnz Nr. 182 vom 29. September 1998, Seite
14491) ausgeschlossen. Danach dürfen Mittel zur Behandlung
der erektilen Dysfunktion und Mittel, die der Anreizung
und Steigerung der Potenz dienen, nicht verordnet werden.
Das BSG hat zwar mit Urteil vom 30. September 1999, B 8 KN 9/98
KR R, veröffentlicht: BSGE 85, 36-56 = SozR 3-2500 § 27 Nr.
11) entschieden, dass der pauschale Ausschluss aller Fälle
erektiler Dysfunktion nicht durch die Ermächtigung in § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gedeckt ist. Die Regelung in den AMRL
ist jedoch ermächtigungskonform dahin einschränkend
auszulegen, dass zumindest die Behandlung der erektilen
Dysfunktion mit dem Medikament Viagra ausgeschlossen ist. Mit
dieser Einschränkung ist der Ausschluss durch die Ermächtigung
in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gedeckt.
Der Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
vom 3. August 1998 steht im Zusammenhang mit der Zulassung des
Arzneimittels Viagra in Deutschland (BSG a.a.O.). Bei einer
Freigabe von Viagra wurde eine erhebliche finanzielle Belastung
der Krankenkassen befürchtet. Gesehen wurde bei Mitteln der
vorliegenden Art auch die Schwierigkeit, zwischen spezifischer
Krankenbehandlung und persönlicher Lebensgestaltung zu
trennen sowie die Missbrauchsgefahr durch Weitergabe an
andere Personen („Schwarzmarktpotential“). Diese Erwägungen
sind jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren streitigen
Versorgung mit Viagra nachvollziehbar und sachgerecht. Sie
rechtfertigen es nach geltendem Recht, eine Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich Viagra zu verneinen.
Selbst bei Annahme eines im Falle der AMRL auch für
Wirtschaftlichkeitsfragen eingeschränkten
Entscheidungsspielraums des Bundesausschusses ist jedenfalls der
Ausschluss des Arzneimittels Viagra vom Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung durch die in Rede stehende
Regelung gedeckt. Insoweit konkretisieren die AMRL lediglich das
Wirtschaftlichkeitsgebot des Gesetzes. Unentschieden kann
bleiben, ob zur Behandlung des Klägers wirtschaftlichere
Behandlungsmethoden (z.B. Beckenbodengymnastik) zur Verfügung
stehen und deswegen der erhobene Leistungsanspruch zu verneinen
ist.
Aus dem Vorstehenden folgt gleichzeitig, dass die Beklagte auch
in Zukunft die Kosten der Selbstbeschaffung des Medikaments
Viagra nicht übernehmen muss.
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