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Zurückbehaltungsrecht - |
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Bei Kfz-Reparaturwerkstätten üblich! Aber auch beim Tierarzt?
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Ein Hund wurde zurückbehalten, weil die Rechnung
der Operation nicht beglichen werden konnte. Dagegen wandte sich
der Hundehalter mit einer einstweiligen Verfügung, die vom
Amtgericht bestätigt wurde. Dann hatte das Landgericht zu
entscheiden. |
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>>> AZ: 6 S 4/02 – Landgericht Mainz
<<< |
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| Da ging
einer zum Tierarzt. Sein Hund musste sofort operiert werden. Er
leistete eine Anzahlung und unterschrieb einen Operationsbogen
in dem u. a. stand, dass das Honorar des Arztes bei Abholung des
Tieres fällig sei. |
| Bei
Abholung konnte der Hundebesitzer nicht zahlen. Der Arzt behielt
den Hund ein. Der Hundebesitzer wandte sich an das zuständige
Amtsgericht. Dieses erliess eine Einstweilige Verfügung, dass
der Hund herauszugeben sei. |
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| Dagegen
ging der Tierarzt in Berufung. Das nun zuständige Landgericht
hob die einstweilige Verfügung auf und wies die Forderung nach
Herausgabe des Hundes zurück. |
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| Das Gericht
vertrat die Auffassung, dass kein Herausgabeanspruch bestehe, da
gegen einen solchen das Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes
stünde. |
| Herausgabeanspruch
und Zurückbehaltungsrecht resultierten beide aus der
Überlassung des Hundes zur Behandlung desselben und der Kläger
habe sich mit seiner Unterschrift auf den Behandlungsbogen
verpflichtet die Rechnung bei Abholung des Tieres zu bezahlen. |
| Auch stehe
die Zurückbehaltung nicht im Widerspruch zum Tierschutzgesetz
und zur Tatsache, dass Tiere nach § 90a BGB nicht als Sache
anzusehen sind. Die für Sachen geltenden Normen sollen (so der
Wille des Gesetzgebers?) nur dann nicht anwendbar sein, wenn
dies mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei. |
| Die
diesbezügliche Beurteilung könne sich nur nach dem Einzelfall
- unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (?) und der
Eigenart des Schuldverhältnisses richten. |
| Bei dieser
Einzelfallbeurteilung sind dann aber die Aspekte des
Tierschutzes - massgeblich (?) - zu berücksichtigen. |
| Zu
berücksichtigende Aspekte können z. B. sein: wenn durch die
Trennung des Tieres von seiner vertrauten Person Vereinsamung,
organische Krankheiten oder seelische Schmerzen entstünden. |
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| Das könne
aber hier nicht sein - der Tierbesitzer sei nämlich
Hobbyhundezüchter und die würden eh darauf achten, dass der
Bezug zum Tier nicht allzu eng würde. |
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Dazu käme
- so das LG, dass der Hund bei dem Tierarzt fachgerecht +
sachgerecht gehalten und versorgt würde. |
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| Anmerkung:
Ob der Hund um den es ging, zu seiner seelischen Verfassung zum
Zeitpunkt der Streiterein befragt wurde, entzieht sich unserer
Kenntnis. |
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