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Zurückbehaltungsrecht -

Bei Kfz-Reparaturwerkstätten üblich! Aber auch beim Tierarzt?

 

Ein Hund wurde zurückbehalten, weil die Rechnung der Operation nicht beglichen werden konnte. Dagegen wandte sich der Hundehalter mit einer einstweiligen Verfügung, die vom Amtgericht bestätigt wurde. Dann hatte das Landgericht zu entscheiden.
  >>> AZ: 6 S 4/02 – Landgericht Mainz <<<
Da ging einer zum Tierarzt. Sein Hund musste sofort operiert werden. Er leistete eine Anzahlung und unterschrieb einen Operationsbogen in dem u. a. stand, dass das Honorar des Arztes bei Abholung des Tieres fällig sei.
Bei Abholung konnte der Hundebesitzer nicht zahlen. Der Arzt behielt den Hund ein. Der Hundebesitzer wandte sich an das zuständige Amtsgericht. Dieses erliess eine Einstweilige Verfügung, dass der Hund herauszugeben sei.
Dagegen ging der Tierarzt in Berufung. Das nun zuständige Landgericht hob die einstweilige Verfügung auf und wies die Forderung nach Herausgabe des Hundes zurück.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass kein Herausgabeanspruch bestehe, da gegen einen solchen das Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes stünde.
Herausgabeanspruch und Zurückbehaltungsrecht resultierten beide aus der Überlassung des Hundes zur Behandlung desselben und der Kläger habe sich mit seiner Unterschrift auf den Behandlungsbogen verpflichtet die Rechnung bei Abholung des Tieres zu bezahlen.
Auch stehe die Zurückbehaltung nicht im Widerspruch zum Tierschutzgesetz und zur Tatsache, dass Tiere nach § 90a BGB nicht als Sache anzusehen sind. Die für Sachen geltenden Normen sollen (so der Wille des Gesetzgebers?) nur dann nicht anwendbar sein, wenn dies mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei.
Die diesbezügliche Beurteilung könne sich nur nach dem Einzelfall - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (?) und der Eigenart des Schuldverhältnisses richten.
Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind dann aber die Aspekte des Tierschutzes - massgeblich (?) - zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigende Aspekte können z. B. sein: wenn durch die Trennung des Tieres von seiner vertrauten Person Vereinsamung, organische Krankheiten oder seelische Schmerzen entstünden.
Das könne aber hier nicht sein - der Tierbesitzer sei nämlich Hobbyhundezüchter und die würden eh darauf achten, dass der Bezug zum Tier nicht allzu eng würde.
Dazu käme - so das LG, dass der Hund bei dem Tierarzt fachgerecht + sachgerecht gehalten und versorgt würde.
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Anmerkung: Ob der Hund um den es ging, zu seiner seelischen Verfassung zum Zeitpunkt der Streiterein befragt wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.
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