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Kein Markenschutz für den tätigkeitsbeschreibenden Begriff Anwaltsuchservice.

Urteil v. 04.10.2002 - Aktenzeichen: OLG Köln - 6 U 64/02 - Vorinstanz: LG Köln - 31 0 292/01

Eine Kölner Firma für juristische Dienstleistungen nahm Nutzer des generischen Begriffs auf Unterlassung in Anspruch. Eine Respekt verdienende Entscheidung des OLG Köln beschied dem beim LG Köln erfolgreichen Anspruch eine klare Abfuhr. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Ein Prozess mit einigen unangehmen "Nebeneffekten" fand damit seinen Abschluss.

 

 

Sachverhalt - (verkürzt)

 

Die klagende Kölner Firma ist Inhaberin einer Wortbildmarke mit dem streitgegenständlichen Begriff. Der Begriff ist zusätzlich Bestandteil des Firmennamens.

Der Beklagte betrieb einen Anwaltsuchservice und hatte auf der Eingansseite seiner Internetsite die Rubrikenbezeichnung "Anwalt-Suchservice" eingestellt, die zu einer Unterseite seiner Site führte. Weiterhin benutzte der Beklagte den Begriff Anwaltsuchservice in den Keywords der Metatags.

Die Kölner Klägerin verlangte Unterlassung und berief sich dabei auf Markenrechte + Namensrechte.

Die Rechtmässigkeit der Einsweiligen Verfügung wurde vom LG Köln in der Hauptsache bestätigt.

Die Berufung des Beklagten beim OLG Köln war erfolgreich.

Das OLG Köln erteilte dem "alten Trick" einem als Wortmarke nicht eintragungsfähigen Begriff über den Eintrag als Wortbildmarke Markenrechte verschaffen zu wollen, die über die Form der Eintragung (als LOGO zum Beispiel) hinausgehen - eine klare Abfuhr.

Tenor der Entscheidung: Es liegt keine markenmässige Nutzung vor. Die Klage ist unbegründet und ist zurückzuweisen.

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Hier geht es zum Urteil >>

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Kommertar:

 

Der Fairness halber soll hier nicht verschwiegen werden, dass der Autor dieses Artikels im vorliegenden Verfahren der Beklagte war.

Geführt wurde das Verfahren auf Seiten des Beklagten von Frau Rechtsanwältin Andrea Münzebrock - Saarbrücken. Das Verfahren vor dem OLG Köln - wo Frau Münzebrock nicht auftreten konnte - wurde von Herrn RA Rainer Froese II - Köln geführt.

Das OLG Köln, welches in der Vergangenheit schon öfter durch sehr objektive, realitätsnahe Entscheidungen positiv aufgefallen war, beendete damit einen merkwürdiges ( = würdig in Erinnerung gehalten zu werden) Verfahren, dass geprägt war von einigen nicht alltäglichen Begleiterscheinungen.

Die Chronologie:

  • Abmahnung mit Unterlassungserklärung -
  • Erstellung einer sofortigen Schutzschrift -
  • Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung, die Schutzschrift liegt dem Gericht vor.
  • Mündlicher Termin zur Einstweiligen Verfügung. Der Beklagte wird vom Vorsitzenden der LG Köln massivst dahingehend zu beeinflussen versucht, den Anspruch der Klägerin anzuerkennen. Dabei wird dem Beklagten zur Kenntnis gebracht, dass die Klägerin bereits Weitere (z.B. den Betreiber der Domain > Rechtsanwaltsuchservice - wie später in Erfahrung gebracht werden konnte ) auf Unterlassung in Anspruch genommen hat und alle (?) den Anspruch der Klägerin anerkannt hätten. Weiterhin wird dem Beklagten zur Kenntnis gebracht, dass es eine Entscheidung gegen die Klägerin beim - für das Verfahren zuständigen zuständigen 31. Senat des LG Köln nicht geben wird. Auch nicht in einem möglicherweise folgenden Hauptverfahren.
  • Der Beklagte erkennt den Anspruch der Klägerin nicht an.
  • Über die einstweilige Verfügung ist noch nicht entschieden. Jetzt kommt bereits die Klage zur Hauptsache.
  • Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Angesichts der vorhergegangenen Ansage des Vorsitzenden Richters verzichtet der Beklagte auf eine Weiterverfolgung des Einstweiligen Verfügungsverfahrens.
  • Der Beklagte erstattet Strafanzeige gegen den verhandlungsführenden vorsitzenden Richter des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen des Verdachts der versuchten Rechtsbeugung. Gleichzeitig erstattet der Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Führung einer falschen Firma. Die Klägerin tritt seit Jahren unter der falschen Firma Anwaltsuchservice GmbH im Internet auf. 
  • Im Hauptsacheverfahren wird Termin bestellt auf den 6.09.2001. Die Rechtsanwältin des Beklagten erkrankt, teilt dies der Geschäftstelle des LG Köln 1 Tag vor dem Termin per Fax mit und bittet um Aufhebung des Termins. Zur Sicherheit teilte sie dies der Geschäftsstelle des LG Köln auch noch telefonisch mit.
  • Der Termin am 6.09.2001 findet statt. Es ergeht Versäumnisurteil. Die Kosten für dieses Versäumnisurteil bleiben am Beklagten hängen - trotz ablehnender Entscheidung des OLG. Das LG Köln teil später auf Anfrage mit, zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins hätte die Entschuldigung von Frau Rechtsanwältin Münzebrock dem Gericht noch nicht vorgelegen.
  • Der Beklagte erhebt gegen das Versäumnisurteil Einspruch.
  • Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird angesetzt.
  • Der Richter gegen den der Beklagte Strafanzeige erstattete ist nicht mehr Vorsitzender des Gerichts. Ohne Notwendigkeit erläutert der neue Vorsitzende, dass das Nichtmehrvorhandensein des alten Vorsitzenden nichts mit der Strafanzeige des Beklagten zu tun hätte. An der grundsätzlichen Einstellung des Gerichts hätte sich jedoch nichts geändert - so der nun neue Vorsitzende.
  • Das Versäumnisurteil wird bestätigt, der Klage der Klagenden aus Köln wird in vollem Umfang stattgegeben.
  • Der Verlierer geht in die Berufung.
  • Das OLG Köln entscheidet: Die Klage ist in vollem Umfang zurückzuweisen.

 

Soweit so gut. Tatsächlich ist es so, dass Verfahren gleicher Firma (mit gleicher Anspruchsgrundlage) mit Anerkenntnissen der (aller ?) auf Unterlassung in Anspruch genommenen endeten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das OLG Köln in diesen Fällen ebenso dagegen entschieden hätte. 

Die Urteile wurden aber durch diese Anerkenntnisse rechtskräftig.

D. h., sie haben eine Nutzung auch zukünftig zu unterlassen, obwohl sie sich (wahrscheinlich!)  nichts Unrechtsmässiges zu Schulden kommen liessen. Ganz abgesehen von den nicht unerheblichen Kosten, die bei Streitwerten ab 100 000 € anfallen, die ebenso von diesen zu tragen sind.

Dieses Verfahren und die durch Anerkenntnis rechtskräftig gewordenen Urteile belegen drastisch, dass Recht haben und Recht bekommen auch leider eine Frage des Geldbeutels ist. Sollten sie zu der Gruppe gehören, die zuviel verdient, um Prozesskostenhilfe zu erhalten, aber zuwenig, um sich das Verlieren eines Prozesses mit eklatanten Streitwerten leisten zu können.

Die weitere Entwicklung:

Der geforderte und vom Gericht bestätigte Unterlassungsanspruch lautete: Es in Internetseiten und Metatags zu unterlassen den Begriff > Anwaltsuchservice zu benutzen.

Der Einstweiligen Verfügung war Folge zu leisten. Der strittige Begriff wurde aus allen Seiten und Metatags entfernt. Nun, da das OLG entschieden hat, wie es entschieden hat - wird der einst strittige Begriff wieder eingestellt werden.

Der Beklagte wird den ihm entstandenen Schaden berechnen, bzw. berechnen lassen und sich dann überlegen, ob er die unterlegene Kölner Firma auf Ersatz des nicht unerheblichen Schadens in Anspruch nehmen wird.

Auch die nicht unerheblichen Kosten der rechtskräftig gewordenen Einstweiligen Verfügung könnten beim Beklagten hängenbleiben. Sollte dies der Fall sein, wird der Beklagte das Bundesverfassungsgericht anrufen, weil er der Meinung ist, dass er als Nichtagressor - bei Feststellung dass die Forderung des Agressors völlig ungerechtfertigt war, nachher nicht schlechter dastehen darf als vorher.

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RoD

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