Kein Markenschutz für den
tätigkeitsbeschreibenden Begriff Anwaltsuchservice.
Urteil v. 04.10.2002 -
Aktenzeichen: OLG Köln - 6 U 64/02 - Vorinstanz: LG Köln - 31
0 292/01
Eine Kölner Firma für
juristische Dienstleistungen nahm Nutzer des generischen
Begriffs auf Unterlassung in Anspruch. Eine Respekt verdienende
Entscheidung des OLG Köln beschied dem beim LG Köln
erfolgreichen Anspruch eine klare Abfuhr. Die Revision zum
Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Ein Prozess mit einigen unangehmen
"Nebeneffekten" fand damit seinen Abschluss.
Sachverhalt - (verkürzt)
Die klagende Kölner Firma ist
Inhaberin einer Wortbildmarke mit dem streitgegenständlichen
Begriff. Der Begriff ist zusätzlich Bestandteil des
Firmennamens.
Der Beklagte betrieb einen
Anwaltsuchservice und hatte auf der Eingansseite seiner
Internetsite die Rubrikenbezeichnung
"Anwalt-Suchservice" eingestellt, die zu einer
Unterseite seiner Site führte. Weiterhin benutzte der Beklagte
den Begriff Anwaltsuchservice in den Keywords der Metatags.
Die Kölner Klägerin verlangte
Unterlassung und berief sich dabei auf Markenrechte +
Namensrechte.
Die Rechtmässigkeit der
Einsweiligen Verfügung wurde vom LG Köln in der Hauptsache
bestätigt.
Die Berufung des Beklagten beim
OLG Köln war erfolgreich.
Das OLG Köln erteilte dem
"alten Trick" einem als Wortmarke nicht
eintragungsfähigen Begriff über den Eintrag als Wortbildmarke
Markenrechte verschaffen zu wollen, die über die Form der
Eintragung (als LOGO zum Beispiel) hinausgehen - eine klare
Abfuhr.
Tenor der Entscheidung: Es liegt
keine markenmässige Nutzung vor. Die Klage ist unbegründet und
ist zurückzuweisen.
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Kommertar:
Der Fairness halber soll hier
nicht verschwiegen werden, dass der Autor dieses Artikels im
vorliegenden Verfahren der Beklagte war.
Geführt wurde das Verfahren auf
Seiten des Beklagten von Frau Rechtsanwältin
Andrea Münzebrock - Saarbrücken. Das Verfahren vor dem OLG
Köln - wo Frau Münzebrock nicht auftreten konnte - wurde von
Herrn RA Rainer Froese II - Köln geführt.
Das OLG Köln, welches in der
Vergangenheit schon öfter durch sehr objektive, realitätsnahe
Entscheidungen positiv aufgefallen war, beendete damit einen
merkwürdiges ( = würdig in Erinnerung gehalten zu werden)
Verfahren, dass geprägt war von einigen nicht alltäglichen
Begleiterscheinungen.
Die Chronologie:
- Abmahnung mit
Unterlassungserklärung -
- Erstellung einer sofortigen
Schutzschrift -
- Erlass einer Einstweiligen
Verfügung ohne mündliche Verhandlung, die Schutzschrift
liegt dem Gericht vor.
- Mündlicher Termin zur
Einstweiligen Verfügung. Der Beklagte wird vom Vorsitzenden
der LG Köln massivst dahingehend zu beeinflussen versucht,
den Anspruch der Klägerin anzuerkennen. Dabei wird dem
Beklagten zur Kenntnis gebracht, dass die Klägerin bereits
Weitere (z.B. den Betreiber der Domain >
Rechtsanwaltsuchservice - wie später in Erfahrung gebracht
werden konnte ) auf Unterlassung in Anspruch genommen hat
und alle (?) den Anspruch der Klägerin anerkannt hätten.
Weiterhin wird dem Beklagten zur Kenntnis gebracht, dass es
eine Entscheidung gegen die Klägerin beim - für das
Verfahren zuständigen zuständigen 31. Senat des LG Köln
nicht geben wird. Auch nicht in einem möglicherweise
folgenden Hauptverfahren.
- Der Beklagte erkennt den
Anspruch der Klägerin nicht an.
- Über die einstweilige
Verfügung ist noch nicht entschieden. Jetzt kommt bereits
die Klage zur Hauptsache.
- Die Einstweilige Verfügung
wird bestätigt. Angesichts der vorhergegangenen Ansage des
Vorsitzenden Richters verzichtet der Beklagte auf eine
Weiterverfolgung des Einstweiligen Verfügungsverfahrens.
- Der Beklagte erstattet
Strafanzeige gegen den verhandlungsführenden vorsitzenden
Richter des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen des
Verdachts der versuchten Rechtsbeugung. Gleichzeitig
erstattet der Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin
wegen Führung einer falschen Firma. Die Klägerin tritt
seit Jahren unter der falschen Firma Anwaltsuchservice GmbH
im Internet auf.
- Im Hauptsacheverfahren wird
Termin bestellt auf den 6.09.2001. Die Rechtsanwältin des
Beklagten erkrankt, teilt dies der Geschäftstelle des LG
Köln 1 Tag vor dem Termin per Fax mit und bittet um
Aufhebung des Termins. Zur Sicherheit teilte sie dies der
Geschäftsstelle des LG Köln auch noch telefonisch mit.
- Der Termin am 6.09.2001 findet
statt. Es ergeht Versäumnisurteil. Die Kosten für dieses
Versäumnisurteil bleiben am Beklagten hängen - trotz
ablehnender Entscheidung des OLG. Das LG Köln teil später
auf Anfrage mit, zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins
hätte die Entschuldigung von Frau Rechtsanwältin
Münzebrock dem Gericht noch nicht vorgelegen.
- Der Beklagte erhebt gegen das
Versäumnisurteil Einspruch.
- Ein neuer Termin zur
mündlichen Verhandlung wird angesetzt.
- Der Richter gegen den der
Beklagte Strafanzeige erstattete ist nicht mehr Vorsitzender
des Gerichts. Ohne Notwendigkeit erläutert der neue
Vorsitzende, dass das Nichtmehrvorhandensein des alten
Vorsitzenden nichts mit der Strafanzeige des Beklagten zu
tun hätte. An der grundsätzlichen Einstellung des Gerichts
hätte sich jedoch nichts geändert - so der nun neue
Vorsitzende.
- Das Versäumnisurteil wird
bestätigt, der Klage der Klagenden aus Köln wird in vollem
Umfang stattgegeben.
- Der Verlierer geht in die
Berufung.
- Das OLG Köln entscheidet: Die
Klage ist in vollem Umfang zurückzuweisen.
Soweit so gut. Tatsächlich ist es
so, dass Verfahren gleicher Firma (mit gleicher
Anspruchsgrundlage) mit Anerkenntnissen der (aller ?) auf
Unterlassung in Anspruch genommenen endeten. Es kann davon
ausgegangen werden, dass das OLG Köln in diesen Fällen ebenso
dagegen entschieden hätte.
Die Urteile wurden aber durch
diese Anerkenntnisse rechtskräftig.
D. h., sie haben eine Nutzung auch
zukünftig zu unterlassen, obwohl sie sich
(wahrscheinlich!) nichts Unrechtsmässiges zu Schulden
kommen liessen. Ganz abgesehen von den nicht unerheblichen
Kosten, die bei Streitwerten ab 100 000 € anfallen, die ebenso
von diesen zu tragen sind.
Dieses Verfahren und die durch
Anerkenntnis rechtskräftig gewordenen Urteile belegen
drastisch, dass Recht haben und Recht bekommen auch leider eine
Frage des Geldbeutels ist. Sollten sie zu der Gruppe gehören,
die zuviel verdient, um Prozesskostenhilfe zu erhalten, aber
zuwenig, um sich das Verlieren eines Prozesses mit eklatanten
Streitwerten leisten zu können.
Die weitere Entwicklung:
Der geforderte und vom Gericht
bestätigte Unterlassungsanspruch lautete: Es in Internetseiten
und Metatags zu unterlassen den Begriff > Anwaltsuchservice
zu benutzen.
Der Einstweiligen Verfügung war
Folge zu leisten. Der strittige Begriff wurde aus allen
Seiten und Metatags entfernt. Nun, da das OLG entschieden hat,
wie es entschieden hat - wird der einst strittige Begriff wieder
eingestellt werden.
Der Beklagte wird den ihm
entstandenen Schaden berechnen, bzw. berechnen lassen und sich
dann überlegen, ob er die unterlegene Kölner Firma auf Ersatz
des nicht unerheblichen Schadens in Anspruch nehmen wird.
Auch die nicht unerheblichen
Kosten der rechtskräftig gewordenen Einstweiligen Verfügung
könnten beim Beklagten hängenbleiben. Sollte dies der Fall
sein, wird der Beklagte das Bundesverfassungsgericht anrufen,
weil er der Meinung ist, dass er als Nichtagressor - bei
Feststellung dass die Forderung des Agressors völlig
ungerechtfertigt war, nachher nicht schlechter dastehen darf als
vorher.
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RoD
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