OLG-Rechtsertretungsänderungsgesetz
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Am 01.08.2002 trat von der
Öffentlichkeit so gut wie unbemerkt obengemanntes Gesetz in
Kraft. Nichtjuristen wird dies jedoch wenig bis nichts sagen.
Tatsächlich kann dieses Gesetz
aber jedermann erhebliche Vorteile bei der Durchsetzung seiner
rechtlichen Ansprüche bringen.
Beispiel: Wohnen Sie z. B. in
München und mussten vor einem Gericht in Berlin klagen oder
wurden dort verklagt, konnten Sie sich noch vor dem
Landesgericht in Berlin von einem Anwalt Ihres Vertrauens aus
München vertreten lassen.
Ging die Angelegenheit dann jedoch
in die nächste Instanz, konnte ihr Vertrauensanwalt aus
München dort nicht mehr auftreten.
Zwei Lösungen blieben:
- Sie beauftragen nun in Berlin
einen Anwalt, der sie dort vor dem OLG vertritt. Die sich
schon aus der Entfernung ergebenden Schwierigkeiten sind
vorstellbar oder aber...
- Ihr Anwalt sucht sich in
Berlin einen Anwalt, der auf seine Schriftstücke seinen
Stempel drückt. Dieser "Stempler" musste in der
Vergangenheit auch bei Terminen für Sie auftreten. Ihr
Anwalt wurde zwar fast immer dabei geduldet. Ob er aber auch
wesentlich argumentierend in die Verhandlung eingreifen
konnte und durfte, hing doch allzusehr vom jeweiligen
Gericht ab.
Seit dem 1.08.2002 ist dies nun
anders. Jeder bei einem Oberlandesgericht zugelassene Anwalt,
kann Sie jetzt vor jedem Oberlandesgericht in Deutschland
vertreten.
Ein Sie einmal vertretender Anwalt
kann Sie nun durch ein gesamtes Verfahren betreuen. Ausnahme:
Sie wollen auch noch zum Bundesgerichtshof. Dort brauchen Sie
dann einen der Wenigen die dort zugelassen sind und auftreten
dürfen.
Aber auch diese Einschränkung
Ihrer rechtlichen Möglichkeiten wird wohl hoffentlich in absehbarer Zeit fallen. |