Neue Regelungen des
Schuldrechts - ab 01.01.2002
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Normen zum
Schuldrecht wurden erheblich modifiziert. Das Schuldrecht regelt
alle Gegebenheiten aus denen eine Schuld (Verpflichtung)
entstehen kann.
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Verzug - Schlechtleistung - Nichtleistung. Die sich aus einem
Vertragsverhältnis ergebenden Möglichkeiten - möglichen
Sanktionen - wenn ein Vertragspartner seine Leistung nicht wie
vereinbart erbrachte, waren im bis zum 31.12.2002 geltenden
Schuldrecht vielfältig und kompliziert. Schadensersatz konnte
vielfach - trotz Vertragsverletzung - nicht gefordert werden.
Das Gesetz unterscheidet jetzt nicht mehr, sondern spricht
von Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis auf
dessen Grundlage Schadensersatz wegen der Verletzung einer
vertraglichen Pflicht verlangt werden kann. Die Art der
Pflichtverletzung ist unerheblich. D. h., wer eine sich aus
irgendeiner Abmachung ergebende Pflicht schuldhaft verletzt
macht sich schadensersatzpflichtig.
Voraussetzung für die Forderung nach Ersatz des Schadens und
damit einhergehendem Rücktritt vom Vertrag ist, dass dem
Leistungsschuldner, der sich in Verzug mit der Erbringung einer
Leistung befindet, per Mahnung eine Frist gesetzt wird. Ohne
diese Mahnung gibt es keinen Schadensersatz statt der
nichtmehrgewollten Leistung. Ist die Leistung bereits erbracht
und muss nachgebessert werden kann dieser Schadensersatz statt
Leistung nur gefordert werden, wenn dem Leistung Fordernden die
zu erbringende Leistung ( Nachbesserung) durch den Schuldner
nicht mehr zugemutet werden kann.
Ist für die Erbringung einer Leistung ein fester Termin
vereinbart, wird die Leistung zeitlich nicht wie vereinbart
erbracht und ist nach diesem Termin die zu erbringende Leistung
für den Besteller der Leistung wertlos, kann der Besteller
sofort vom Vertrag zurücktreten und seinen entstandenen Schaden
- z. B. Gewinnausfall - geltend machen.
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So wurde auch die Verjährung - d.h. der Zeitraum nach dessen
Ablauf eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
bzw. einer bestehenden Forderung nicht mehr nachgekommen werden
muss - neu geregelt.
Die längste Verjährungsfrist betrug und beträgt auch immer
noch 30 Jahre. Neben dieser Frist gab es eine Vielzahl von
weiteren Fristen, mit verschieden langen Laufzeiten.
Ausser aus Familienrecht resultierende Ansprüche - sofern sie
sich auf ein zukünftiges Ereignis richten - unterliegt alles
der Verjährung.
Allgemein wurden die Fristen der Verjährung sehr verkürzt.
Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.02
drei Jahre. Sie beginnt am Schluss des Jahres in dem der
Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Bei einem im Sommer 2002 festgestellter Anspruch
läuft die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2005.
Genauer: Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem der geltend zu machende Anspruch entstanden ist und der
Anspruchsstellende von den Voraussetzungen dieses Anspruchs
Kenntnis erlangt hat. Oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis
erlangen musste.
Schadensersatzanprüche die sich auf Verletzung der Freiheit -
der Gesundheit - des Körpers oder des Lebens stützen,
verjähren ab dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen in 30
Jahren. Gerechnet ab dem Datum des auslösenden Ereignisses. Die
Verjährung tritt auch ein, wenn der, der den Anspruch geltend
machen könnte keine Kenntnis hat.
Andere Schadensersatzansprüche verjähren in 10 Jahren ab dem
Datum ihrer Entstehung Dabei spielt die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis keine Rolle.
Diese 10 jährige Verjährungsfrist gilt auch für Rechte an
einem Grundstück, sofern nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist.
Ausnahmen von der nun regelmässigen Verjährungsfrist von
drei Jahren bestehen z. B. für rechtskrätig festgestellte
Ansprüche ( Urteil - vollstreckbarer Titel - rechtskräftige
Vergleiche), für Herausgabeansprüche aus dem Eigentum und
anderen dinglichen Rechten, familienrechtlichen + erbrechtlichen
Ansprüchen.
Die nun nicht mehr regelmässige Verjährungsfrist von 30
Jahren gilt hier wie gehabt weiter. Für rechtskräftig
festgestellte Ansprüche beginnt diese Verjährungsfrist ab dem
Datum der eintretenden Rechtskraft. Ansonsten richtet sich der
Beginn der Verjährung am Datum des Entstehens des Anspruchs.
Die Ansprüche eines Bestellers einer Werkleistung
(Herstellung einer Sache - Pflege - Änderung einer Sache)
verjähren in zwei Jahren.
Für Mängel an einem Bauwerk gilt eine Frist von 5 Jahren.
Die Fristen beginnen mit der Abnahme zu laufen.
Die bisherige Gewährleitungsfrist (auch als Garantie
bezeichnet) von 6 Monaten beim Kauf einer Sache - Ware beträgt
nun regelmässig zwei Jahre.
Das gilt für das Rücktrittsrecht, die Kaufpreisminderung und
auch den Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung)
Die Fristen können durch Vertrag ( Allgemeine
Geschäftsbedingungen!) abgeändert werden. Bei gebrauchten
Waren muss diese Zeit der Gewährleistung mindesten 12 Monate
betragen, bei den sonstigen 24 Monate. Auch durch Angabe in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann diese Zeit nicht unter 12
Monate verkürzt werden.
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