J u s t i t i a   D i r e c t            
   www.recht-topaktuell.de
 
    < Index - Recht aktuell  
   
     
   

......

Neue Regelungen des Schuldrechts - ab 01.01.2002

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Normen zum Schuldrecht wurden erheblich modifiziert. Das Schuldrecht regelt alle Gegebenheiten aus denen eine Schuld (Verpflichtung) entstehen kann.

----

Verzug - Schlechtleistung - Nichtleistung. Die sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Möglichkeiten - möglichen Sanktionen - wenn ein Vertragspartner seine Leistung nicht wie vereinbart erbrachte, waren im bis zum 31.12.2002 geltenden Schuldrecht vielfältig und kompliziert. Schadensersatz konnte vielfach - trotz Vertragsverletzung - nicht gefordert werden.

Das Gesetz unterscheidet jetzt nicht mehr, sondern spricht von Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis auf dessen Grundlage Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht verlangt werden kann. Die Art der Pflichtverletzung ist unerheblich. D. h., wer eine sich aus irgendeiner Abmachung ergebende Pflicht schuldhaft verletzt macht sich schadensersatzpflichtig.

Voraussetzung für die Forderung nach Ersatz des Schadens und damit einhergehendem Rücktritt vom Vertrag ist, dass dem Leistungsschuldner, der sich in Verzug mit der Erbringung einer Leistung befindet, per Mahnung eine Frist gesetzt wird. Ohne diese Mahnung gibt es keinen Schadensersatz statt der nichtmehrgewollten Leistung. Ist die Leistung bereits erbracht und muss nachgebessert werden kann dieser Schadensersatz statt Leistung nur gefordert werden, wenn dem Leistung Fordernden die zu erbringende Leistung ( Nachbesserung) durch den Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann.

Ist für die Erbringung einer Leistung ein fester Termin vereinbart, wird die Leistung zeitlich nicht wie vereinbart erbracht und ist nach diesem Termin die zu erbringende Leistung für den Besteller der Leistung wertlos, kann der Besteller sofort vom Vertrag zurücktreten und seinen entstandenen Schaden - z. B. Gewinnausfall - geltend machen.

-------------------------------------------------

So wurde auch die Verjährung - d.h. der Zeitraum nach dessen Ablauf eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, bzw. einer bestehenden Forderung nicht mehr nachgekommen werden muss - neu geregelt.

Die längste Verjährungsfrist betrug und beträgt auch immer noch 30 Jahre. Neben dieser Frist gab es eine Vielzahl von weiteren Fristen, mit verschieden langen Laufzeiten.

Ausser aus Familienrecht resultierende Ansprüche - sofern sie sich auf ein zukünftiges Ereignis richten - unterliegt alles der Verjährung.

Allgemein wurden die Fristen der Verjährung sehr verkürzt. Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.02 drei Jahre. Sie beginnt am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Bei einem im Sommer 2002 festgestellter Anspruch läuft die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2005.

Genauer: Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der geltend zu machende Anspruch entstanden ist und der Anspruchsstellende von den Voraussetzungen dieses Anspruchs Kenntnis erlangt hat. Oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.

Schadensersatzanprüche die sich auf Verletzung der Freiheit - der Gesundheit - des Körpers oder des Lebens stützen, verjähren ab dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen in 30 Jahren. Gerechnet ab dem Datum des auslösenden Ereignisses. Die Verjährung tritt auch ein, wenn der, der den Anspruch geltend machen könnte keine Kenntnis hat.

Andere Schadensersatzansprüche verjähren in 10 Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung Dabei spielt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis keine Rolle.

Diese 10 jährige Verjährungsfrist gilt auch für Rechte an einem Grundstück, sofern nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

Ausnahmen von der nun regelmässigen Verjährungsfrist von drei Jahren bestehen z. B. für rechtskrätig festgestellte Ansprüche ( Urteil - vollstreckbarer Titel - rechtskräftige Vergleiche), für Herausgabeansprüche aus dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familienrechtlichen + erbrechtlichen Ansprüchen.

Die nun nicht mehr regelmässige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt hier wie gehabt weiter. Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche beginnt diese Verjährungsfrist ab dem Datum der eintretenden Rechtskraft. Ansonsten richtet sich der Beginn der Verjährung am Datum des Entstehens des Anspruchs.

Die Ansprüche eines Bestellers einer Werkleistung (Herstellung einer Sache - Pflege - Änderung einer Sache) verjähren in zwei Jahren.

Für Mängel an einem Bauwerk gilt eine Frist von 5 Jahren. Die Fristen beginnen mit der Abnahme zu laufen.

Die bisherige Gewährleitungsfrist (auch als Garantie bezeichnet) von 6 Monaten beim Kauf einer Sache - Ware beträgt nun regelmässig zwei Jahre.

Das gilt für das Rücktrittsrecht, die Kaufpreisminderung und auch den Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung)

Die Fristen können durch Vertrag ( Allgemeine Geschäftsbedingungen!) abgeändert werden. Bei gebrauchten Waren muss diese Zeit der Gewährleistung mindesten 12 Monate betragen, bei den sonstigen 24 Monate. Auch durch Angabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann diese Zeit nicht unter 12 Monate verkürzt werden.

< Index - Recht aktuell
 
 
 
       
    Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)