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Juli 2005 - Bundesverfassungsgericht stoppt mit Rechtstaatlichkeit kollidierende Gesetzgebung
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Europäischer Haftbefehl - 2 BvR 2236/04

Niedersächsisches Abhörgesetz -

Gleich zweimal innerhalb von wenigen Tagen erteilte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine deutliche Abfuhr.

Es scheint, als würde das Bundesverfassungsgericht vermehrt immer öfter zum Messinstrument, dass geplante oder aktive Gesetzgebung auf die Vereinbarkeit mit Rechtstaatlichkeit und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüfen muss.

Im Falle des Europäischen Haftbefehls erkannte das Bundesverfassungsgericht im deutschen "Umsetzungsgesetz über den Europäischen Haftbefehl" einen Verstoss gegen das deutsche Grundgesetz.

Das Gericht erkannte Mängel darin, wie der europäische Beschluss in Deutschland umgesetzt worden war.

Alte geübte Rechtspraxis war es, dass ein Deutscher ans Ausland nicht ausgeliefert werden durfte, wenn seine Tat in Deutschland nicht strafbar war.

Mit Einführung des europäischen Haftbefehls entfiel diese Prüfung auf inländische Strafrelevanz. Deutsche Staatsbürger wurden auch ausgeliefert, wenn die ihnen zur Last gelegte Straftat in Deutschland nicht strafbar war.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der deutsche Gesetzgeber seine Entscheidungsspielräume nicht genug ausgeschöpft habe, um so eine dem Artikel 16 Absatz 2 Grundgesetz (Auslieferungsfreiheit) adäquate Gesetzesformulierung zu finden.

Weiterhin führte das Bundesverfassungsgericht aus, das Europäische Haftbefehlsgesetz kollidiere mit der (im Grundgesetz garantierten) Rechtsweggarantie, weil die Auslieferungsentscheidung nicht angefochten werden könne. Solange der Artikel 16/2/2 Grundgesetz in seiner jetzigen Form als Recht gelte, sei eine Auslieferung eines Deutschen nicht möglich.

Einen schlechten Beigeschmack im Vorfeld hinterliess die Stimmungsmache der Bundesjustizministern, die über die Presse verlauten liess, Deutschland stünde in der EU isoliert da, wenn das Bundenverfassungsgericht sich gegen die deutsche Umsetzung aussprechen würde. Von Vielen wurde dies als Einmischung und Versuch verstanden, auf das Gericht politischen Druck auszuüben

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Auch im Falle des Niedersächsisches Abhörgesetz erteilte das Bundesverfassungsgericht all denen eine Abfuhr, die glauben, dass man nie genug wissen kann. Kläger (Beschwerdeführer) war ein Richter, dem die geplante Gesetzgebung doch etwas zu weit ging.

Der niedersächsische Entwurf stellte so etwas wie einen "Freifahrtsschein" fürs Abhören dar. 

So sollte z. B. die Polizei eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann und wer abgehört wird. Diese Entscheidungsfreiheit sollte sich an Gummiformulierungen wie - Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird - orientieren. Grünes Licht also schon aufgrund lediglich einer Vermutung, Behauptung oder Fehleinschätzung?

Auch Personen im Umfeld einer solchen Person sollten abgehört werden können. Es hätte schon genügt Kotakt mit einer Person zu haben, von der die Polizei vermutet, dass sie ein Verbrechen planen und begehen könnte.

Wenn es um organisierte Kriminalität oder Terrorismus geht, darf die Polizei sowieso schon lange mit- und abhören. Es bleibt die Frage nach dem Sinn des niedersächsischen Entwurfs.

Auch darf vermutet werden, dass viele Kopien des niedersächsischen Entwurfs in vielen Schreibtischen anderer Bundesländer darauf warteten ans Licht geholt zu werden.

Die Richter des Bundesverfassungsgericht meldeten sich ungewöhnlich lautstark zu Wort und stellten klar, dass Grundrechte Grundrechte sind und auch keinesfalls auf dem Altar der "vorbeugenden Verbrechensbekämpfung" geopfert werden dürfen.

Für die Telefonüberwachung stellten sie klar, dass das Mithören dort aufzuhören hat, wo Gespräche die Kernbereiche privaten Lebens betreffen.

Auch sah sich das Bundesverfassungsgericht genötigt unter Bezugnahme auf das grundgesetzlich verankerte Fernmeldegeheimnis hinzuweisen und klarzustellen, dass auch Selbstverständlichkeiten wie der eMailverkehr, die Verbindungsdaten und die Standortermittlung via Handy zu den Kernbereichen privaten Lebens gehören, die es zu schützen gilt.

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Thema: Abhörgesetz - Fernmeldegeheimnis - Grundgesetz - Europäischer Haftbefehl -  @

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