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Bundesgerichtshof _

Wegfall, Störung der Geschäftsgrundlage. 



Hier: Forderung an den ehemaligen Schwiegersohn die Haushälfte an einem Haus, welches dem Ex-Ehepaar während der Ehe von den Schwiegereltern gemeinsam geschenkt worden war, wieder rauszurücken.

Begründung: Da das Haus im Vertrauen darauf, dass die Ehe fortbesteht verschenkt worden war, war mit der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen.

Auf Heraugabe der Haushälfte hatte allerdings die Ex-Ehefrau geklagt, da die Eltern ihr die Forderung an den Ex-Schwiegersohn abgetreten hatten.

Das Ehepaar war seit 1988 miteinander verheiratet. 1993 übertrug der Vater der Ehefrau dem Ehepaar ein Grundstück mit Immobilie zu jeweilig hälftigen Eigentum. Das Wohnrecht dort hatten sie sich allerdings vorbehalten. 2004 trennte sich das Paar. 2006 erfolgte die Scheidung. Danach verlangte der Ex-Ehemann im Jahr 2009 die Teilungsversteigerung. 2010 übertrug der Vater der Ex-Ehefrau seine Ansprüche gegen den Ex-Schwiegersohn auf Rückübertragung des häftigen Grundstücksanteils. Aufgrund dieser Abtretung klagte nun 2010 die Ex-Ehefrau gegen ihren Exmann und forderte die Rückgabe des hälftigen Grundstücksanteil.

Das Amtsgericht hatte das Ansinnen der Exfrau zurückgewiesen, das Oberlandesgericht sagte ebenfalls: Nein.

Begründung: 

Die dreijährige regelmässige Verjährung. 

Danach hätte diese dreijährige Verjährungsfrist spätestens am Ende des Scheidungsjahres 2006 zu laufen begonnen und hätte somit mit dem 31.12.2009 geendet. Die Abtretung des Vaters, seiner Ansprüche gegen den Schwiegersohn an seine Tochter im Jahr 2010, somit verjährt.

Dagegen ging die Ex-Ehefrau nun mit einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde vor und die Geschichte landete beim Bundesgerichtshof. Dieser vertrat, was die Verjährung angeht, nicht die Meinung der Vorinstanzen und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück.

Begründung des Bundesgrichtshofs:

Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde. Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB***) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen - im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich - wie im vorliegenden Fall - ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher - wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt - nach § 196 BGB**. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. 

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Verweise:

Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 

AG Lampertheim - Beschluss vom 4. Februar 2011 - 2 F 280/10 RI 

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14. März 2013 - 6 UF 91/11 

Karlsruhe, den 4. Dezember 2014

*§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

**§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

***§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

 

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