+BGH-Recht: Umtausch von
Briefmarken aus der DM-Zeit -
Sie
haben zuhause noch alte Briefmarken aus der
guten alten DM-Zeit?
Wenn
Sie jetzt noch irgendwo eine Sammlung finden
oder Ihnen irgendjemand sein Sammlung vererbt
können Sie nur noch hoffen, dass Ihre Marken
einen Sammlerwert haben.
Die
Deutsche Post tauschte bis Briefmarken aus der
DM-Zeit bis 30. Juni 2002 um.
Ein
Briefmarkenhändler witterte ein gutes Geschäft
und tauschte auch noch nach diesem Stichdatum
um, bis dann die Post Nein sagte.
Er
klagte und gewann in erster Instanz. Die zweite
Instanz wies dann seine Klage zurück. Dann ging
der Streit zum BGH.
Die zu
dieser Entscheidung erschienene Pressemitteilung
ist - unter verschiedenen Aspekten - lesenswert.
Interessant
auch, dass der BGH Briefmarken als Inhaberpapiere
(§ 807 BGB) einstuft.
......................................
Pressemitteilung
des BGH - Nr. 137/2005 -
Umtauschfrist
für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam!
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die
Deutsche Post AG den Umtausch so genannter
Pfennig- und DM-Briefmarken gegen neue
Euro-Marken wirksam bis zum 30. Juni 2003
befristet hat.
Anlässlich der Währungsumstellung
von Deutsche Mark auf Euro Anfang 2002 erklärte
das Bundesministerium für Finanzen gemäß §
43 Abs. 1 PostG, dass Postwertzeichen, deren
Nennwert ausschließlich in Pfennig angegeben
ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 ihre Gültigkeit
verlieren.
Die beklagte Deutsche Post
AG bot den Umtausch solcher Briefmarken bis zum
30. Juni 2003 öffentlich an. Der Kläger, ein
Briefmarkenhändler, tauschte bis zu diesem
Zeitpunkt Marken im Gesamtnennwert von über
300.000 DM.
Auch im Juli 2003
eingereichte Marken akzeptierte die Beklagte aus
Kulanz. Daraufhin erwarb der Kläger große Stückzahlen
ungültiger Briefmarken weit unter Nennwert und
forderte von der Beklagten im November 2003
erfolglos deren Umtausch im Nennwert von 95.000
DM.
Das Landgericht hat seiner
Klage auf Umtausch der Marken stattgegeben, das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
zurückgewiesen. Briefmarken sind als so
genannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des §
807 BGB anzusehen.
Der in den Pfennig- und
DM-Marken verkörperte Beförderungsanspruch ist
wegen der durch die Ungültigerklärung
entfallenen Legitimationswirkung nicht mehr
durchsetzbar.
Damit ist eine für die
Parteien nicht vorhersehbare Äquivalenzstörung
eingetreten, die weder gesetzlich noch
vertraglich geregelt ist. Diese Regelungslücke
ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
zu schließen.
Dabei ist darauf
abzustellen, was redliche und verständige
Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem
Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung
der beiderseitigen Interessen nach Treu und
Glauben vereinbart hätten.
Solche Parteien hätten
keine Rückzahlung des von der Post
vereinnahmten Kaufpreises der Briefmarken,
sondern ein Umtauschrecht der Briefmarkeninhaber
vereinbart.
Die Befristung dieses
Umtauschrechts auf ein Jahr wird durch das
Interesse der Deutschen Post AG, nicht längere
Zeit mit Fälschungen konfrontiert zu werden und
den Aufwand für den Umtausch zeitlich zu
begrenzen, gerechtfertigt.
Die Postkunden hingegen
konnten sich bei der Bevorratung von Briefmarken
bereits seit dem Januar 2001 auf die
bevorstehende Währungsumstellung einrichten und
haben deshalb kein berechtigtes Interesse an
einem Umtauschrecht über den 30. Juni 2003
hinaus.
Dass die Deutsche Post AG
noch im Juli 2003 vorgelegte alte Briefmarken
anstandslos umgetauscht hat, hindert sie nicht
daran, sich nunmehr auf den Ablauf der
Umtauschfrist zu berufen. Da sie bereits im
August 2003 einen weiteren Umtausch abgelehnt
hatte, durfte der Kläger jedenfalls im November
2003 nicht mehr auf einen nochmaligen Umtausch
vertrauen.
Urteil vom 11. Oktober
2005 XI ZR 395/04
Landgericht Bonn, Urteil
vom 8. Juni 2004 10 O 93/04
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 25. November 2004 14 U 15/04
Karlsruhe, den 12. Oktober 2005

|