BGH > Urheberrecht -
Musikrecht und die Gema _Ein
wichtiges Urteil für alle Musiker, Texter und
alle, die ihr Urherberrecht
"verwalten" lassen.
Es
besagt, dass die GEMA auf Grundlage ihrer
Verträge (Berechtigungsverträge) mit den
"Wahrnehmungsberechtigten" das Recht
hat, analog zum § 315 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) nach eigenem (billigem) Ermessen zu
bestimmen, was an die
"Wahrnehmungsberechtigen" (z. B. Sie
als Autor oder Texter) heraus zu geben ist, was
aus der Verwertung der treuhänderisch
wahrgenommenen Nutzung erwirtschaftet wurde.
Die
gilt auch dann, wenn die Gema unter Verstoss
gegen die Pflichten aus § 7/3 UrhWG versäumt
haben sollte, die Grundsätze der Verteilung in
der Satzung festzulegen
Das
Urteil beschäftigt sich auch mit der Frage zur
Berechtigung der GEMA die Erlöse der
massgeblichen Gesamtanzahl der Aufführungen der
Unterhaltungsmusik unter Zuhilfenahme eines
statistischen Verfahrens zur Hochrechnung (das
sog. PRO-Verfahren) zu ermitteln.
..........................................
Urteil:
..........................................
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 299/02
Verkündet am: 19. Mai 2005
PRO-Verfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Gitarrist und Komponist von
Unterhaltungsmusik (U-Musik), die er auch selbst
bundesweit aufführt.
Die beklagte GEMA ist die einzige in der
Bundesrepublik Deutschland bestehende
Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte
und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der
Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft
Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche,
die ihr treuhänderisch von den Berechtigten
(Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und
Musikverlegern) in einem sog.
Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie
abgetreten worden sind.
Die Beklagte unterscheidet gemäß §§ 6 und 7
ihrer Satzung (im folgenden: GEMA-Satzung) je
nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft
zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und
ordentlichen Mitgliedern: Angeschlossenes
Mitglied wird der Betreffende mit der
Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages, außerordentliches
nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens. Die
ordentliche Mitgliedschaft setzt u.a. eine fünfjährige
außerordentliche Mitgliedschaft und ein
bestimmtes Mindestaufkommen voraus.
Die Beklagte verteilt die Einnahmen aus der
Auswertung der ihr eingeräumten oder übertragenen
Rechte auf der Grundlage eines Verteilungsplans
an ihre Mitglieder. Die Beschlußfassung über
Änderungen des Verteilungsplans obliegt der
Mitgliederversammlung (§ 10 Nr. 6 Buchst. g
GEMA-Satzung). In § 6 Buchst. a des
Berechtigungsvertrages ist geregelt:
"Satzung wie Verteilungsplan, auch soweit künftig
die Satzung oder der Verteilungsplan geändert
werden sollte, bilden einen Bestandteil dieses
Vertrages.
Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft
Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so
gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil
des Vertrages."
Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts
verteilt die Beklagte nach Abzug der
Verwaltungskosten auf der Grundlage eines
zweistufigen Verfahrens, einem vor allem
ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren
als erster Stufe und einem - auch die kulturelle
Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden
- Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung
bemißt sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen
der Werke des betreffenden Mitglieds.
Über die Ermittlung der Aufführungszahlen der
Werke bestimmt Abschnitt V. Nr. 1 der "Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan":
"Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM,
BM, U, UD und VK alljährlich für jedes Werk
die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr
eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben
über abgehaltene Aufführungen fest."
Die Programme ("Musikfolgen") sind
grundsätzlich von dem Veranstalter
einzureichen. Dem Bezugsberechtigten ist es
untersagt, auf die Ausfüllung der Programme
Einfluß zu nehmen oder Programme selbständig
oder im Auftrag auszufüllen. Ausgenommen von
diesem Verbot sind u.a. diejenigen
Bezugsberechtigten, die als ausübende
Berufsmusiker tätig sind (Abschnitt III. Nr. 3
der Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan). Von dieser Möglichkeit,
Programme selbst einzureichen, machte der Kläger
Gebrauch.
Im Bereich der U-Musik ging die Beklagte davon
aus, daß nur für ein Siebtel der tatsächlich
stattfindenden Aufführungen Programme
eingereicht werden. Sie ermittelte vor dem Jahr
1998 die Aufführungszahlen für die Verteilung
der Erträge in dieser Sparte durch ein
Hochrechnungsverfahren, bei dem sie
unterschiedslos jede durch ein Programm belegte
Werkaufführung (auch solche von Selbstaufführern)
siebenfach berechnete.
Aufgrund einer Entscheidung ihrer Verwaltung
(Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat)
ermittelt die Beklagte die Aufführungszahlen
mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nach dem sog.
PRO-Verfahren. Dieses von Prof. Dr. A.
entwickelte Verfahren beruht u.a. auf der
Annahme, daß das alte lineare
Hochrechnungsverfahren zu
Stichprobenverzerrungen geführt habe; es habe
vor allem diejenigen Urheber ungerechtfertigt
begünstigt, die (auch) ihre eigenen Werke aufführten
und daher darauf achteten, daß diese der
Beklagten stets vollständig gemeldet würden.
Das PRO-Verfahren ermittelt die Aufführungshäufigkeit
wie folgt: Zunächst werden die in den
verwertbaren Programmen angegebenen Aufführungen
eines Werkes (genauer: einer Werkversion) gezählt.
In einem zweiten Schritt werden die Aufführungszahlen
der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen
hinzugerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des
sog. PRO-Faktors ermittelt. Anders als das frühere
lineare Hochrechnungsverfahren berücksichtigt
das PRO-Verfahren nicht allein die Zahl der
durch Programme belegten Aufführungen, sondern
auch weitere, ebenfalls den Programmen
entnommene Umstände wie die Verteilung der Aufführungsorte
auf die Verwaltungsbezirke der Beklagten
(GEMA-Bezirke) und die Verteilung der Aufführungszeiten
auf die Kalendermonate. Im einzelnen wird der
sog. PRO-Faktor wie folgt bestimmt:
Aus der Anzahl der Aufführungsorte und der
Anzahl der Aufführungszeiten wird zunächst ein
Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) gebildet,
der mindestens 1 (ein Monat in einem
GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann (zwölf
Monate in zwölf GEMA-Bezirken). Dabei geht die
Beklagte auch nach Schließung ihrer
Bezirksdirektionen in Düsseldorf und Köln von
zwölf Regionen aus. Die Anzahl der Aufführungen
einer Werkversion wird mit ihrer jeweiligen
Matrix-Kennzahl multipliziert. Diese
Hochrechnung wird anschließend durch einen
Normierungsfaktor ausgeglichen, da die Anzahl
der Aufführungen infolge der Gewichtung rein
rechnerisch ansteigt. So wird gegenwärtig
entsprechend dem rechnerischen Anstieg der Aufführungszahl
auf das 59-fache die zuvor ermittelte Aufführungszahl
durch 59 geteilt. Das wechselnde Verhältnis der
durch Programme belegten Aufführungen zu den
nicht belegten Aufführungen (derzeit 1/7 zu
6/7) wird dadurch berücksichtigt, daß die
gewichtete Hochrechnung nur auf die nicht durch
Programme belegten Aufführungen angewandt wird.
Die Multiplikation der Matrix-Kennzahl mit dem
Normierungsfaktor sowie mit dem Anteil der nicht
durch Programme belegten Aufführungen ergibt
nach Hinzurechnung des Anteils der durch
Programme belegten Aufführungen den PRO-Faktor.
Die Zahl aller Aufführungen eines Werkes wird
durch Multiplikation der Anzahl der durch
Programme belegten Aufführungen mit dem
PRO-Faktor ermittelt.
Der Kläger war im Geschäftsjahr 1998 außerordentliches
Mitglied der Beklagten. Für die Aufführungen
seiner Werke in diesem Jahr erhielt er Zahlungen
in Höhe von insgesamt 18.256,14 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, das PRO-Verfahren dürfe
bei der Verteilung nicht angewendet werden, da
es nicht durch Beschluß der
Mitgliederversammlung eingeführt worden sei.
Das PRO-Verfahren gehe zudem von unzutreffenden
Annahmen aus und benachteilige angeschlossene
und außerordentliche Mitglieder zugunsten
derjenigen, die als Urheber von
Standardrepertoire bereits ordentliche
Mitglieder der Beklagten seien. Der Kläger trägt
vor, er habe durch das PRO-Verfahren im Jahr
1998 Einkünfte in Höhe von 15.955,86 DM eingebüßt.
Mit seiner Klage begehrt er - nach Rücknahme
eines weitergehenden Klageantrags in Höhe von
2.582,38 DM - die Zahlung dieses Betrags mit
Zinsen.
Die Beklagte hat die Anwendung des
PRO-Verfahrens verteidigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG
Berlin)
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen)
Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch
des Klägers als unbegründet angesehen. Es könne
dahinstehen, ob dem Kläger durch die Einführung
des PRO-Verfahrens tatsächlich Einkünfte in
der von ihm errechneten Höhe entgangen seien.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das PRO-Verfahren habe ohne Änderung des
zwischen den Parteien geschlossenen
Berechtigungsvertrages eingeführt werden können,
da der Verteilungsplan der Beklagten einschließlich
künftiger Änderungen Bestandteil des
Berechtigungsvertrages sei. Dies ergebe sich aus
§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages. Diese
Bestimmung sei so auszulegen, daß nicht nur der
Verteilungsplan und seine Ausführungsbestimmungen,
sondern auch Festlegungen, die für die
sachgerechte Verteilung des Aufkommens notwendig
seien, im Verhältnis der Vertragsparteien
zueinander gelten sollten, soweit sie einer
ordnungsgemäßen Willensbildung nach den
Satzungsbestimmungen der Beklagten entsprächen.
Die Willensbildung innerhalb der Beklagten
hinsichtlich der Verteilung des Aufkommens an
die Mitglieder dürfe nicht davon abhängen, ob
in jedem Einzelfall eine (rechtzeitige)
Zustimmung aller Berechtigten eingeholt werden könne.
Die Beklagte habe das PRO-Verfahren ohne Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung aufgrund eines ihr
vertraglich eingeräumten
Leistungsbestimmungsrechts einführen dürfen.
Die Art und Weise der Ermittlung der Aufführungszahl
gehöre nicht zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verteilungsplans, die in der Satzung zu
regeln seien.
Die Einführung des PRO-Verfahrens sei auch
inhaltlich nicht zu beanstanden. Es könne
offenbleiben, ob dieses Verfahren die beste
denkbare Methode sei, um die Aufführungszahlen
als Grundlage einer sachgerechten Ausschüttung
zu ermitteln. Jedenfalls sei es nicht
unsachgerecht und insbesondere geeignet, dem
Problem der Selbstaufführer besser Rechnung zu
tragen als das frühere Verfahren.
Die Aufführungszahlen könnten nicht lediglich
anhand der eingegangenen Programme festgestellt
werden, da diese nur einen eher geringen Teil
der tatsächlichen Aufführungen erfaßten. Bei
Fremdaufführern sei die Dunkelziffer ganz
erheblich höher als bei Selbstaufführern, die
ihre eigenen Aufführungen vollständig durch
Programme bei der Beklagten zur Verteilung
anmelden könnten. Diesem Mißstand wirke das
PRO-Verfahren durch das Abstellen auf Zeit und
Ort der Veranstaltungen entgegen. Der Anwendung
des Verfahrens stehe nicht entgegen, daß es
weitere Verbesserungsmöglichkeiten geben könne.
Der Kläger räume ein, daß das PRO-Verfahren
tendenziell genauer als das frühere
Hochrechnungsverfahren und nicht willkürlich
eingeführt worden sei.
Der Kläger habe nicht dargelegt, daß er durch
das PRO-Verfahren in relevantem Umfang bei der
Verteilung benachteiligt werde. Der Umstand, daß
auch Aufführungen von Werken des Klägers (etwa
in sog. Szene-Clubs) teilweise nicht durch
Programme erfaßt würden, stelle das
PRO-Verfahren nicht in Frage. Schon gar nicht
werde der Kläger dadurch benachteiligt, daß
das PRO-Verfahren darauf abstelle, ob Aufführungen
im Bereich verschiedener Bezirksdirektionen der
Beklagten stattgefunden hätten. Für den Kläger
sei dies eher günstig, da er in Wuppertal wohne
und von dort aus leicht Aufführungsstätten in
den Gebieten mehrerer Bezirksdirektionen
erreichen könne. Von der Beklagten könne nicht
verlangt werden, Aufführungen lückenlos durch
Einforderung von Programmen zu erfassen.
Die Klage könne auch nicht deshalb Erfolg
haben, weil die Beklagte nicht alles tue, was nötig
sei, um die Zahl der eingereichten Programme zu
erhöhen, z.B. durch Verstärkung von Kontrollen
oder durch Vereinbarung von Vertragsstrafen.
Auch wenn angenommen werde, daß die Beklagte
derartige Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen
habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, daß die
Einkünfte des Klägers für das Jahr 1998
deshalb geringer ausgefallen seien. Denn der Kläger
räume ein, daß er weithin Selbstaufführer sei
und somit jedenfalls für seine eigenen
Veranstaltungen lückenlos Musikfolgen
einreichen könne. Seine Werke seien zudem
virtuos angelegt und könnten nur von wenigen
gespielt werden. Da der Kläger diese zum Teil
kenne, könne er erreichen, daß Programme
weitgehend vollständig eingereicht würden.
Auf den Fortbestand des früheren, von der
Beklagten nicht bekannt gemachten
Hochrechnungsverfahrens habe der Kläger schon
deshalb nicht vertrauen können, weil es ihm
unbekannt geblieben sei.
B. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die
Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben ohne
Erfolg.
I. Die geltend gemachte Nachforderung für das
Geschäftsjahr 1998 kann nicht aus dem
Berechtigungsvertrag (i.V. mit §§ 675, 667
BGB) hergeleitet werden.
1. Ein Berechtigter hat nach dem
Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die
Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen
beteiligt zu werden, der den Erlösen
entspricht, der durch die Auswertung seiner
Rechte erzielt wurde. Bei der Wahrnehmung des
Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in
der Weise möglich, daß die Erlöse jeweils
genau den Aufführungen der einzelnen Werke
zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von
Werknutzern kann das Aufführungsrecht im
allgemeinen wirksam nur kollektiv für die
Gesamtheit der Berechtigten und mit
pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen
werden. Die Beklagte kann dementsprechend das
aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte
Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in
der Weise herausgeben, daß nach bestimmten
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein
möglichst leistungsgerechter Anteil an den
Einnahmen ausgeschüttet wird.
2. Die Beklagte war aufgrund des
Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB), das ihr
nach ihrem Berechtigungsvertrag mit dem Kläger
zusteht, befugt, die Aufführungszahlen für die
Werke des Klägers, die sie der Erlösverteilung
für das Geschäftsjahr 1998 zugrunde gelegt
hat, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
kann nicht angenommen werden, daß die Anwendung
des PRO-Verfahrens bereits im
Berechtigungsvertrag selbst als Mittel zur
Feststellung der Aufführungszahlen vereinbart
ist.
aa) Der Berechtigungsvertrag regelt selbst
nicht, in welcher Weise die Zahl der Werkaufführungen
als Grundlage für die Erlösverteilung zu
ermitteln ist. Eine solche Regelung findet sich
ebensowenig in der Satzung und im
Verteilungsplan der Beklagten, die nach § 6
Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen
Änderungen Bestandteil des
Berechtigungsvertrages sein sollen. Abschnitt V.
Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan bestimmt nur, daß die Zahl der
Werkaufführungen anhand der eingegangenen
verwertbaren Programme und der Angaben über
abgehaltene Aufführungen festzustellen ist,
regelt jedoch nicht, wie die Erlöse zu
verteilen sind, die auf Werkaufführungen
entfallen, für die keine verwertbaren Programme
vorliegen.
bb) Das PRO-Verfahren ist durch eine
Verwaltungsentscheidung der Beklagten (durch
Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) eingeführt
worden. Solche Festlegungen werden nicht gemäß
§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen
Bestandteil. Es kann danach offenbleiben, ob Änderungen
des Berechtigungsvertrages oder des
Verteilungsplans, die nach Abschluß eines
Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind,
ohne weiteres aufgrund der allgemeinen
Verweisung in § 6 Buchst. a des
Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden
konnten, und eine derartige Einbeziehungsklausel
mit den §§ 2 ff. AGBGB (nunmehr §§ 305 ff.
BGB) vereinbar war (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001
- I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002,
442 - Klausurerfordernis; Zeisberg in HK-UrhR,
§ 6 WahrnG Rdn. 13; Augenstein, Rechtliche
Grundlagen des Verteilungsplans
urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften,
2004, S. 101 ff., jeweils m.w.N.).
Die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden
Rechtsbeziehungen betreffend die Einräumung
oder Übertragung von Nutzungsrechten an die
Beklagte und die Teilhabe an den Erlösen, sind
- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -
nicht körperschaftsrechtlicher Natur, sondern
dem individualrechtlichen Bereich zuzurechnen.
Sie regeln - auch im Verhältnis zu
vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten -
nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis,
sondern die schuldrechtliche treuhänderische
Beziehung (vgl. BGHZ 136, 394, 396 f. zu
Versicherungsbedingungen eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; Mauhs,
Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 59;
Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des
Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 30 ff.;
Augenstein aaO S. 74 f.; a.A. Loewenheim/Melichar,
Handbuch des Urheberrechts, § 47 Rdn. 23). Die
entsprechenden Regelungen des
Berechtigungsvertrages sind bundesweit
angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen
(vgl. BGH GRUR 2002, 332, 333 -
Klausurerfordernis). Der Senat kann diese
deshalb ohne Bindung an die Auslegung des
Berufungsgerichts selbst auslegen (vgl. BGHZ
149, 337, 353; BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR
300/02, NJW-RR 2003, 926, 927).
Nach dem Wortlaut des § 6 Buchst. a des
Berechtigungsvertrages bilden nur Satzung und
Verteilungsplan Bestandteile dieses Vertrages.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß diese
Bestimmung auch für Festlegungen zur Verteilung
des Aufkommens gelte, die einseitig von
Verwaltung und Aufsichtsrat der Beklagten
getroffen werden, ist bereits mit ihrem Wortlaut
nicht zu vereinbaren. Sie entspricht auch nicht
dem Grundsatz der beiderseits
interessengerechten Auslegung. Die Berechtigten
haben ein erhebliches Interesse daran, daß der
Inhalt des Berechtigungsvertrages selbst
hinsichtlich der Grundsätze, nach denen die
Verteilung vorzunehmen ist, nicht einseitig nach
dem Abschluß des einzelnen
Berechtigungsvertrages durch
Verwaltungsentscheidung verändert werden kann
(vgl. zum Leistungsbestimmungsrecht der
Beklagten sogleich nachstehend).
b) Obwohl die Anwendung des PRO-Verfahrens somit
nicht Inhalt des Berechtigungsvertrages zwischen
den Parteien geworden ist, war die Beklagte dem
Kläger gegenüber befugt, dieses Verfahren zur
Bestimmung der Aufführungszahlen für das Geschäftsjahr
1998 anzuwenden.
aa) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht
in seiner weiteren Urteilsbegründung zutreffend
angenommen hat - aufgrund der Berechtigungsverträge
das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem
Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten
jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus
der Auswertung der treuhänderisch
wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.
Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist zwar nicht
ausdrücklich vereinbart, folgt aber aus Sinn
und Zweck des Berechtigungsvertrages. Die
Beklagte kann - wie dargelegt - das, was sie aus
der Auswertung des Gesamtrepertoires an Aufführungsrechten
erlangt hat, nicht jeweils den einzelnen
Werknutzungen und damit den einzelnen
Berechtigten genau zuordnen. Sie muß - wovon
auch § 7 UrhWG ausgeht - Regeln für die
Verteilung der Erlöse aufstellen. Dabei muß
ihr unvermeidbar ein Ermessen zugebilligt
werden.
bb) Die Anwendung des PRO-Verfahrens für das
Geschäftsjahr 1998 setzte als Ausübung des
Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB -
entgegen der Ansicht der Revision - nicht
voraus, daß dieses Verfahren durch Beschluß
der Mitgliederversammlung in die Satzung und in
den Verteilungsplan aufgenommen wurde.
Das Vorgehen der Beklagten, das PRO-Verfahren
nur durch Verwaltungsentscheidung (durch
Anordnung von Vorstand und Aufsichtsrat) einzuführen
und nicht auch in der Satzung zu regeln,
erscheint allerdings im Hinblick auf die
Anforderungen, die sich aus § 7 UrhWG
hinsichtlich der Festlegung der
Verteilungsgrundlagen ergeben, bedenklich. Das
PRO-Verfahren betrifft nicht lediglich Modalitäten
der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erlösverteilung,
sondern hat - ebenso wie das zuvor angewandte
Hochrechnungsverfahren - erheblichen Einfluß
darauf, in welchem Umfang Werkaufführungen bei
der Erlösverteilung berücksichtigt werden.
Dies spricht dafür anzunehmen, daß die
Anwendung dieses Verfahrens in den satzungsmäßigen
Formen beschlossen werden muß, die für den
Verteilungsplan gelten.
Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch
dahinstehen. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde
darauf zu achten, daß die Beklagte als
Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten aus § 7
UrhWG nachkommt (§ 19 Abs. 1 UrhWG). Ein Verstoß
gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG ändert
nichts daran, daß die Beklagte auch dann, wenn
sie es versäumt hat, die Grundsätze für die
Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung
festzulegen, den Berechtigten gegenüber
verpflichtet und gemäß ihrem
Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB)
berechtigt ist, die Erlöse aus der
Rechtswahrnehmung zu verteilen. Dies gilt schon
deshalb, weil vereinsrechtliche Mängel der
internen Willensbildung der Beklagten im Verhältnis
zu den Berechtigten, die vereinsrechtlich nicht
zu ihren Mitgliedern gehören, keine Wirkung
haben können.
cc) Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die
Beklagte ihm gegenüber bei der Erlösverteilung
für das Geschäftsjahr 1998 das PRO-Verfahren
nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
anwenden durfte, bleiben ohne Erfolg.
(1) Die Vertragspartei, die gemäß § 315 Abs.
1 BGB die Bestimmung zu treffen hat, hat dies
nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht
nur ein einziges "richtiges" Ergebnis
denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein
Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst
dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die
durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf
die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten
sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht
eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl.
BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR
1991, 1248, 1249; MünchKomm.BGB/Gottwald, 4.
Aufl., § 315 Rdn. 49; Erman/Hager, BGB, 11.
Aufl., § 315 Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
(2) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der
Verteilung der Einkünfte, soweit dies sinnvoll
ist, zu berücksichtigen, in welchem Umfang die
einzelnen Werke genutzt worden sind. Als
Verwertungsgesellschaft ist die Beklagte gegenüber
den Berechtigten jedoch auch zu einer
wirtschaftlich sinnvollen Auswertung der ihr
treuhänderisch eingeräumten Nutzungsrechte
verpflichtet. Der damit verbundenen
Verpflichtung, ihren Verwaltungsaufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen zu
halten, entspricht es, daß die Beklagte bei der
Verteilung der Einnahmen in gewissem Umfang
typisieren und pauschalieren muß (vgl. BGH,
Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782,
783 = WRP 1989, 85 - GEMA-Wertungsverfahren; BGH
GRUR 2002, 332, 335 - Klausurerfordernis; BGH,
Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767,
769 = WRP 2004, 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens;
vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 7 WahrnG Rdn. 6;
Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG Rdn.
6; Zeisberg aaO § 7 WahrnG Rdn. 9; Vogel, GRUR
1993, 513, 522).
(3) Die Anwendung des PRO-Verfahrens bei der Erlösverteilung
widerspricht entgegen der Ansicht der Revision
nicht deshalb billigem Ermessen im Sinne des §
315 Abs. 1 BGB, weil es als statistisches
Hochrechnungsverfahren die genaue Feststellung
der Gesamtzahl an Aufführungen der einzelnen
Werke ersetzt. Bei dem PRO-Verfahren werden die
eingereichten Programme, die nur einen Teil der
tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen
erfassen, als Stichprobe betrachtet, von der -
anhand bestimmter Annahmen - auf die Zahl der
Aufführungen einzelner Werke insgesamt
hochgerechnet wird. Es kommt in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte
vertragswidrig gehandelt hat, wenn sie nicht
alles ihr Mögliche getan hat, um von den
Veranstaltern zu erreichen, daß für alle
Veranstaltungen Programme eingereicht werden.
Auch wenn dies angenommen wird, konnte die Erlösverteilung
für das Geschäftsjahr 1998 jedenfalls nur auf
der Grundlage der tatsächlich vorliegenden
Programme durchgeführt werden, da die nachträgliche
Einforderung von Programmen unverhältnismäßig
aufwendig und allenfalls teilweise erfolgreich
gewesen wäre. Die Gesamtzahl der Aufführungen
als Grundlage der Erlösverteilung mußte
deshalb unvermeidlich mit Hilfe irgendeines
Hochrechnungsverfahrens bestimmt werden.
(4) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des
Berufungsgerichts ist das PRO-Verfahren,
jedenfalls soweit es sich auf die Einkünfte des
Klägers im Geschäftsjahr 1998 ausgewirkt hat,
auch inhaltlich nicht unbillig. Dieses Verfahren
beruht auf dem Grundgedanken, daß überdurchschnittlich
oft durch Programme belegte Aufführungen
(insbesondere Aufführungen von Selbstaufführern)
anders als Aufführungen von Standardrepertoire
vorwiegend in einem regional und zeitlich
begrenzten Bereich stattfinden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die
abstrakte Prüfung des PRO-Verfahrens, sondern
nur die Frage, ob gerade der Kläger in seiner
besonderen Situation, wie sie vom
Berufungsgericht festgestellt worden ist, durch
die Anwendung des PRO-Verfahrens im Geschäftsjahr
1998 unbillig benachteiligt worden ist. Bei
dieser Prüfung können zudem nur zulässige
Revisionsrügen berücksichtigt werden. Das neue
Tatsachenvorbringen des Klägers im
Revisionsverfahren ist dementsprechend für die
Entscheidung unerheblich.
Der Umstand, daß die Aufgabe des früher
angewandten linearen Hochrechnungsverfahrens
zugunsten des PRO-Verfahrens bei dem Kläger zu
einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte
geführt hat, spricht nicht dagegen, daß dieses
Verfahren ihm gegenüber angewendet werden
durfte. Nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts hat das frühere
lineare Hochrechnungsverfahren zu Unrecht
Berechtigte begünstigt, die ihre Werke selbst
aufführen, weil diese ihre eigenen Aufführungen
der Beklagten vollständig durch Programme
melden. Eine Hochrechnung der Zahl dieser Aufführungen
allein nach dem Verhältnis der insgesamt durch
Programme belegten Veranstaltungen zu den
festgestellten Veranstaltungen (früher mit dem
Faktor 7) ist danach bei den sog. Selbstaufführern
sachwidrig.
Die Revision kann demgegenüber nicht mit ihrem
Vorbringen Erfolg haben, in der Folgezeit habe
Prof. Dr. A. , der das PRO-Verfahren entwickelt
habe, eingestehen müssen, daß Prämissen, die
dem Verfahren zugrunde lägen, nicht zuträfen.
Dies gilt schon deshalb, weil nicht geltend
gemacht wird, daß Beweisangebote zur
Feststellung solcher Umstände übergangen
worden seien. Zudem ist nicht vorgetragen, daß
die Einkünfte des Klägers im Geschäftsjahr
1998 bei einer zutreffenden Korrektur solcher Prämissen
höher gewesen wären. Dazu kommt, daß die
Anwendung des PRO-Verfahrens auch nicht deshalb
billigem Ermessen widerspricht, weil dieses
Verfahren weiter verbessert werden kann. Die
Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft
verpflichtet, ihr Verfahren zur Ermittlung der
Aufführungszahlen soweit möglich und sinnvoll
weiterzuentwickeln, um an alle Berechtigten
leistungsgerechter ausschütten zu können. Die
Umstellung auf ein neues Verfahren ist aber
nicht deswegen vertragswidrig, weil es zwar
genauer als das bisherige Verfahren, aber noch
nicht die denkbar beste Lösung ist (vgl. dazu
auch BGH GRUR 1988, 782, 783 -
GEMA-Wertungsverfahren).
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Zahlungsanspruch auch nicht als
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des
Berechtigungsvertrages zu.
1. Aus der Verpflichtung der Beklagten, das
Aufkommen aus der Auswertung ihres Repertoires
nach Möglichkeit leistungsgerecht auszuschütten,
folgt allerdings ihre Pflicht, die dafür
notwendigen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen.
Diese Pflicht wird jedoch dadurch begrenzt, daß
die Beklagte als Treuhänderin der Berechtigten
auch darum bemüht sein muß, ihren
Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis
zu den Erträgen und zu dem damit erreichbaren
Mehr an Verteilungsgerechtigkeit zu halten. Die
Feststellung des Berufungsgerichts, daß die
Beklagte nicht alles tut, um die Zahl der
eingereichten Programme zu erhöhen, beinhaltet
daher - entgegen der Ansicht der Revision -
nicht ohne weiteres, daß die Beklagte damit
eine Vertragspflicht gegenüber den Berechtigten
verletzt hätte. Umstände, aus denen sich
ergeben könnte, daß dies der Fall ist, legt
die Revision nicht dar.
Die Revision bringt zudem nicht schlüssig vor,
daß gerade auch der Kläger im Verhältnis zu
den anderen Berechtigten bei der Erlösverteilung
für das Geschäftsjahr 1998 dadurch
benachteiligt worden ist, daß sich die Beklagte
nicht verstärkt um die Einreichung von
Programmfolgen bemüht hat. Da der Kläger
weithin Selbstaufführer ist, konnte er
jedenfalls bei seinen eigenen Veranstaltungen
dafür sorgen, daß lückenlos Programme
eingereicht werden. Bei Werkaufführungen durch
die wenigen anderen Künstler, die seine virtuos
angelegten Werke spielen können, konnte der Kläger
erreichen, daß der Beklagten Programme
weitgehend vollständig zugeleitet werden. Bei
dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht
darauf berufen, daß er unter Beweis gestellt
habe, daß drei Musiker Werke von ihm aufgeführt
hätten, ohne daß dies durch Programme belegt
sei. Die Anwendung des PRO-Verfahrens als eines
Hochrechnungsverfahrens soll ausgleichen, daß
bei der Erlösverteilung nur für einen Teil der
Veranstaltungen Programme vorliegen. Daß dies
bei Werken des Klägers im Geschäftsjahr 1998
verhältnismäßig häufiger der Fall gewesen
sei als bei den Werken anderer Berechtigter
bringt die Revision nicht vor.
2. Die Beklagte hat auch nicht deshalb
vertragswidrig gehandelt, weil sie erst Mitte
1998 mitgeteilt hat, daß sie das PRO-Verfahren
rückwirkend zum 1. Januar 1998 einführen
werde. Es ist grundsätzlich unbedenklich, wenn
Änderungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen
Grundsätze auf alle noch nicht abgeschlossenen
Vorgänge angewendet werden, wenn dies dazu
dienen kann, weitere Unvollkommenheiten und
Unbilligkeiten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1988,
782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren). Es mag sein,
daß der Kläger dadurch gehindert wurde, den
auf der Umstellung des Hochrechnungsverfahrens
beruhenden Rückgang seiner Einkünfte teilweise
dadurch zu kompensieren, daß er Zeit und Ort
seiner Konzerte an die Vorgaben des
PRO-Verfahrens anpaßte. Die Beklagte ist jedoch
verpflichtet, das Aufkommen möglichst
leistungsgerecht zu verteilen. Ein Berechtigter,
der seine Werke selbst aufführt, hat keinen
Anspruch darauf, daß ihm ermöglicht wird, sein
Aufführungsverhalten den Kriterien anzupassen,
die für die Ermittlung der Aufführungszahlen
im Wege der Hochrechnung maßgebend sind, um so
einen verhältnismäßig größeren Anteil am
Aufkommen zu erhalten. Auf den Fortbestand des
früheren linearen Hochrechnungsverfahrens
konnte der Kläger im übrigen schon deshalb
nicht vertrauen, weil es ihm nicht bekannt war.
C. Danach war die Revision des Klägers auf
seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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