BGH > Versandhandel online.
In den AGB vereinbarte Ersatzlieferungen zulässig?
Ein
Online-Versandhaus hatte in seinen AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Klausel,
nach der eine Ersatzlieferung eines nicht
lieferbaren Artikels möglich sein sollte, wenn
dieser qualitativ und preislich gleichwertig
sei.
Auch
dieser Artikel sollte vom Kunden bei
Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen umtauschbar
sein.
Gleichzeitig
behielt sich der Versandhändler jedoch vor, vom
Vertrag zurücktreten zu können, wenn das
Bestellte oder ein gleichwertiger Ersatz nicht
geliefert werden könne.
Der
BGH hatte über diesen Sachverhalt zu
entscheiden und entschied, dass diese Klausel
gemäss den Bestimmungen der §§ 307 Abs. 1 und
308 Nr. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
unwirksam ist.
Der
BGH: Das Präsentieren einer Ware in einem
Online-Shop stelle noch kein rechtsverbindliches
Angebot dar, dass zu einem Vertragsabschluss
führe. Ein Vertrag kommt in der Regel erst mit
dem Versand der Ware durch den Verkäufer
zustande.
Das
Einstellen einer Ware in einem Online-Shop sei
lediglich eine Aufforderung des Verkäufers auf
eine Abgabe gerichtete Willenserklärung zum
Abschluss eines Vertrages.
Ein
Vertrag - so der BGH - könne in Einzelfällen
jedoch auch schon vor Versand der Ware zustande
kommen, wenn die Bestellungsbestätigung so
formuliert sei, dass in ihr schon das
Versprechen einer Lieferung zu erkennen sei und
somit eine Annahme des Auftrags.
In
diesen Fällen könne der Verkäufer keinen
Ersatz liefern, weil bereits ein Vertrag besteht
und eine Ersatzlieferung ein Vertrag mit neuem
Inhalt wäre. Der Verkäufer bleibe zur
Einhaltung des bereits geschlossenen Vertrags
verpflichtet.
Das
auch für eine Ersatzlieferung eingeräumte
Rückgaberecht stelle einen Kunden schlechter
als es die gesetzliche Regelung des § 434 Abs.
3 BGB es vorsieht: Eine Lieferung einer Ware,
die nicht der bestellten entspricht, stellt
einen Sachmangel dar, aus dem der Käufer in
Verbindung mit § 437 BGB Nacherfüllung,
Schadensersatz oder den Ersatz der Aufwendungen
verlangen könne.
In
der hier zu beurteilenden Konstellation könne
ein Kunde nach Ablauf der Rückgabefrist nicht
mehr anführen, dass die Ware nicht
vertragsgemäss sei, weil der Vertrag über die
Ersatzware nach dem Fristablauf wirksam werde.
Dies
resultiert daraus, dass ein Schweigen des
Käufers gemäss § 454 Abs. 1 BGB in Verbindung
mit § 455 Abs. 2 BGB als Billigung der
erhaltenen Ware zu werten ist.
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Bundesgerichtshof -
VIII ZR 284/04
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