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BGH > Versandhandel online. In den AGB vereinbarte Ersatzlieferungen zulässig?

Ein Online-Versandhaus hatte in seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Klausel, nach der eine Ersatzlieferung eines nicht lieferbaren Artikels möglich sein sollte, wenn dieser qualitativ und preislich gleichwertig sei.

Auch dieser Artikel sollte vom Kunden bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen umtauschbar sein.

Gleichzeitig behielt sich der Versandhändler jedoch vor, vom Vertrag zurücktreten zu können, wenn das Bestellte oder ein gleichwertiger Ersatz nicht geliefert werden könne.

Der BGH hatte über diesen Sachverhalt zu entscheiden und entschied, dass diese Klausel gemäss den Bestimmungen der §§ 307 Abs. 1 und 308 Nr. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam ist.

Der BGH: Das Präsentieren einer Ware in einem Online-Shop stelle noch kein rechtsverbindliches Angebot dar, dass zu einem Vertragsabschluss führe. Ein Vertrag kommt in der Regel erst mit dem Versand der Ware durch den Verkäufer zustande.

Das Einstellen einer Ware in einem Online-Shop sei lediglich eine Aufforderung des Verkäufers auf eine Abgabe gerichtete Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages.

Ein Vertrag - so der BGH - könne in Einzelfällen jedoch auch schon vor Versand der Ware zustande kommen, wenn die Bestellungsbestätigung so formuliert sei, dass in ihr schon das Versprechen einer Lieferung zu erkennen sei und somit eine Annahme des Auftrags.

In diesen Fällen könne der Verkäufer keinen Ersatz liefern, weil bereits ein Vertrag besteht und eine Ersatzlieferung ein Vertrag mit neuem Inhalt wäre. Der Verkäufer bleibe zur Einhaltung des bereits geschlossenen Vertrags verpflichtet.

Das auch für eine Ersatzlieferung eingeräumte Rückgaberecht stelle einen Kunden schlechter als es die gesetzliche Regelung des § 434 Abs. 3 BGB es vorsieht: Eine Lieferung einer Ware, die nicht der bestellten entspricht, stellt einen Sachmangel dar, aus dem der Käufer in Verbindung mit § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz oder den Ersatz der Aufwendungen verlangen könne.

In der hier zu beurteilenden Konstellation könne ein Kunde nach Ablauf der Rückgabefrist nicht mehr anführen, dass die Ware nicht vertragsgemäss sei, weil der Vertrag über die Ersatzware nach dem Fristablauf wirksam werde.

Dies resultiert daraus, dass ein Schweigen des Käufers gemäss § 454 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 455 Abs. 2 BGB als Billigung der erhaltenen Ware zu werten ist.

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Bundesgerichtshof - VIII ZR 284/04

 

 
 
 
   

 

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