Urteil - Kein Markenschutz für
> Anwaltsuchservice <
OLG Köln, Urteil vom 4. Oktober
2002 - Az: 6 U 64/02 (31 O 292/01 LG Köln)
MarkenG § 14; UWG § 1
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit (...) hat der 6. Zivilsenat des
Obertandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
13.9.2002 (...) für Recht erkannt:
1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.3.2002 verkündete
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
292/01 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu
gefasst: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils
der Kammer vom 6.9. 2001 abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin
zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten
im erstinstanzlichen Termin vom 06.09.2001 entstandenen
Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines
im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes
leisten.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 €
festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Jahre 1989 als "Anwalt-Suchservice
Informationsdienst für anwaltliche Dienstleistungen
GmbH" gegründet und im Jahre 1993 durch die
Verlagsgruppe (...) übernommen worden. Ihre Firmierung ist
inzwischen wie aus dem obigen Rubrum ersichtlich geändert
worden. Zu den Produkten der Klägerin gehört ein - früher
als der "Fackler" bezeichnetes - jährlich
erscheinendes Anwalts- und Notarverzeichnis, das im Jahre 2000
in der 23. Auflage herausgegeben worden ist und wegen seines
Umfangs und seiner Vollständigkeit nach der unwidersprochenen
Behauptung der Klägerin als Standardwerk für die Suche nach
Anwälten und Notaren zu bezeichnen ist.
Zugunsten der Klägerin ist im Jahre 1992 die aus BI.17
ersichtliche Wort/Bildmarke DE 02049022
"Anwalt-Suchservice" eingetragen worden. Inhaberin
jener Marke ist inzwischen die Verlagsgruppe (...), diese hat
die Klägerin jedoch zur Wahrnehmung der aus der Marke
resultierenden Rechte ermächtigt. Die Verlag (...) KG ist im
übrigen auch Inhaberin des Domainnamens "anwaltsuchser-vice.de".
Sie hält darüber hinaus die aus Bl. 87 ff. ersichtlichen ähnlichen
Domainnamen wie "anwalts-suchdienst.de", "advoexpert.de",
"anwalt-service.de" u.a..
Der Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung "
Justitia Direct" einen juristischen Informationsservice
an. Wegen der Ausgestaltung der ersten Seite seines
Internet-Auftrittes wird auf die Wiedergabe auf S.5 dieses
Urteils Bezug genommen.
Die Homepage des Beklagten ist unter einer Vielzahl von
Domains (vgl. die Auflistung BI.12) u.a. unter der
Internet-Domain "info-anwaltsuche.de" aufrufbar.
Streitgegenstand ist zum einen der auf der linken Seite des
erwähnten Internet-Auftrittes an zweiter Stelle aufgeführte
Link "Anwalt Suchservice". Klickt der Nutzer auf
diese Schaltfläche, so gelangt er nicht etwa auf eine
Homepage der Klägerin, sondern auf eine Unterseite des
Beklagten, auf der ihm für bestimmte, im einzelnen
aufgelistete Postleitzahlbezirke die Vermittlung von Rechtsanwälten
nach Anrufen einer 0190-Nummer angeboten wird. Zum anderen
beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte den Begriff
"Anwaltsuchservice" auch als sogenannten
"Meta-Tag" verwendet. Dabei handelt es sich um eine
für den Nutzer nicht sichtbare Angabe in dem Quellcode der
Homepage des Beklagten, die auf S.6 dieses Urteils dargestellt
ist. Dieser Meta-Tag führt dazu, dass Such-/naschinen auf der
Suche nach dem von dem Nutzer eingegebenen Begriff
"Anwaltsuchservice" die Homepage des Beklagten
finden und dem Suchenden auflisten.
Die Klägerin hat bezüglich beider Streitpunkte zunächst im
Verfahren 31 0 80/01 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die
auf den Widerspruch des Beklagten bestätigt worden ist. Im
vorliegenden Hauptsacheverfahren hat sie - mit identischem
Vortrag wie im Verfügungsverfahren - ebenfalls Unterlassung
verlangt und sich sowohl auf § 14 Abs.2 MarkenG als auch auf
§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung und der
vermeidbaren Herkunftstäuschung gestützt.
Das Landgericht hat zunächst unter dem 6.9.2001 ein Versäumnisurteil
erlassen, das im Hauptausspruch folgenden Wortlaut hat:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
zu unterlassen,
a) auf Internetseiten ein Hyperlink mit der Bezeichnung
"Anwalt- Suchservice" zu benutzen, über das man auf
eine Seite gelangt, auf der telefonische Hilfe des Beklagten
bei der Suche eines Anwalts angeboten wird, so wie das auf
Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben wird,
b) im Quelltext von Internetseiten das Meta-Tag
"Anwaltsservice" zu benutzen, wie das auf Seite 4
dieses Urteils wiedergegeben wird (...)
Auf den Einspruch des Beklagten hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat unter Berufung auf das aus BI.161 f
ersichtliche Schreiben des Patent- und Markenamtes vom
10.01.02, wonach der Anmeldung einer Wortmarke
"Anwaltsuchservice" absolute Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs.2 Nr.1 und 2 Markengesetz entgegenstehen, die
Auffassung vertreten, der Begriff
"Anwaltsuchservice" sei als reine Wortmarke nicht
schutzfähig. Demgegenüber sei bei der eingetragenen
Wort/Bildmarke nur die Marke als Ganzes geschützt. Wer
"Anwaltsuchservice" als Suchbegriff in eine
Suchmaschine eingebe, suche auch nicht zwangsläufig den
Anwaltsuchdienst der Klägerin. Diese versuche im übrigen
durch einen umfangreichen Besitzstand an Domain-Bezeichnungen
alle einschlägig Interessierten auf sich zu kanalisieren.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil
bestätigt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus
§ 14 Markengesetz begründet. Unter Zugrundelegung der
bekannten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen
Kriterien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die
Kombination der beschreibenden Wortbestandteile der Klagemarke
weise einen für die Annahme schwacher Kennzeichnungskraft
hinreichenden Grad an Eigenart auf. Die originäre
Kennzeichnungsschwäche der Klagemarke sei zudem durch den
gerichtsbekannten langjährigen und recht intensiven Gebrauch
überwunden. Der "Anwalt-Suchservice" der Klägerin
genieße innerhalb der Anwaltschaft eine hohe und innerhalb
der Rechtssuchenden durch die intensive Werbung eine
gesteigerte Bekanntheit. Der Wortbestandteil
"Anwalt-Suchservice" der Klagemarke sei im Sinne der
Rechtsprechung prägend. Demgegenüber sei die grafische
Gestaltung lediglich eine bloße Verzierung, der keine den
Gesamteindruck prägende Wirkung zukomme. Das gelte zumal,
weil der Wortbestandteil allein optisch im Vordergrund stehe
und in Größe und Hervorhebung den Bildbestandteil zurückdränge.
Die Dienstleistungen der Parteien seien identisch und der
Beklagte verwende den Begriff "Anwaltssuchservice"
auch markenmäßig. Dies sei hinsichtlich des Link
"Anwaltsuchservice" evident, gelte aber auch für
die als Meta-Tag verwendete Bezeichnung
"Anwaltsuchservice". Schließlich bestehe auch
Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte nicht hinreichend
Abstand gehalten habe.
Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt der
Beklagte vor, die Klägerin könne sich nicht auf die
eingetragene Marke berufen, weil diese nur in ihrer
Wort/Bildkombination und nicht allein das Element
"Anwalt-Suchservice" geschützt sei. Es bestehe auch
kein Markenschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwendung und
Verkehrsdurchsetzung des Begriffes
"Anwaltsuchservice". Zum einen liege für diesen
Begriff jedenfalls außerhalb Kölns keine Verkehrsgeltung vor
und zum anderen stelle der Begriff
"Anwaltsuchservice" lediglich eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung
dar, die nicht markenschutzfähig sei.
Er beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Wage unter
Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil. Insbesondere sei mit dem
Landgericht davon auszugehen, dass der Begriff
"Anwalt-Suchservice" nicht ausschließlich
beschreibender Art sei: Dies bedürfe für die eingetragenen
Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Herausgabe und
Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung für Angehörige
der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe auf
organisatorischem, betriebswirtschaftlichem, personellem,
finanz- und versicherungswirtschaftlichem Gebiet, Konzeption,
Organisation und Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen" keiner Erläuterung. Aber
auch für die "Vermittlung von Angehörigen der
wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe...." sei die
Beschreibung nicht eindeutig, weil nicht klar sei, ob es sich
um einen Anwaltsuchservice für Anwälte oder von Anwälten
handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist
abzuweisen, weil die geltendgemachten Unterlassungsansprüche
unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt bestehen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2
Ziffer 2 MarkenG stützen.
Allerdings ist sie befugt, die angenommenen markenrechtlichen
Ansprüche der Verlag (...) aus der Wort-Bildmarke
"Anwalts-Suchservice" in gewillkür-ter
Prozessstandschaft gegen den Beklagten geltend zu machen. Die
hierfür erforderliche Ermächtigung des Verlages liegt vor
und die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an der Durchsetzung der Rechte (vgl. zu diesem
Erfordernis z.B. BGH GRUR 92,108 f. - "Oxygenol l",
weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke, vor § 14 -19 Rz.8), weil
sie als Betreiberin des Vermittlungssystems für Rechtsanwälte
von der angeblichen Rechtsverletzung unmittelbar betroffen
ist. Die Ansprüche sind mithin in zulässiger Weise
geltendgemacht, sie sind aber nicht begründet.
Es fehlt schon an der für die Anwendung des § 14 Abs.2
Ziff.2 MarkenG erforderlichen markenmäßigen Benutzung der
angegriffenen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat in den
Entscheidungen "Frühstücks-Drink ll" (WRP 02,
985,987) und "Festspielhaus" (WRP 02,987,989) ausgeführt,
dass - entsprechend der Rechtsprechung . des EUGH (WRP 99, 407
ff - "BMW/Deenik") - die Anwendbarkeit von § 14
Abs.2 Nr. 2 Markengesetz davon abhänge, ob "die in Rede
stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder
Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens,
also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen
Zwecken erfolgt". Eine Markenbenutzung im Sinne einer
Verietzungshandlung setze demnach voraus, dass sie jedenfalls
im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der
Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens
von denen anderer Unternehmen diene. Lägen diese
Voraussetzungen 'nicht vor, so fehle es "an der
Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im
Sinne von §14 Abs.2 Nr.2 MarkenG, einer Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich zur
Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von
denen an- derer Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften" (BGH
a.a.O. "Festspielhaus" S.988). In Anwendung dieser
Grundsätze ist eine rein beschreibende Angabe ungeachtet des
§ 23 Ziff.2 MarkenG schon aus dem Schutzbereich des
Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG von
vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall aus. Denn
der Beklagte benutzt beide angegriffenen Angaben nicht
markenmäßig.
Was zunächst die mit dem Antrag zu 1 a) angegriffene
Bezeichnung des Link als "Anwalt Suchservice"
angeht, beschreibt diese ausschließlich das Angebot, das der
Nutzer durch Anklicken erreichen kann. Zusammen mit den übrigen
Links wirkt die Auflistung wie eine solche von beschreibenden
Rubriken in einer Zeitung. Durch die Angabe wird dem Nutzer
erläutert, dass er mit Hilfe des Link Anwälte suchen kann,
nicht aber wird mit dieser Beschreibung eine Dienstleistung
des Beklagten im markenrechtlichen Sinne eigens
gekennzeichnet. Das ergibt sich überdies aus dem Umstand,
dass das Dienstleistungsangebot des Beklagten bereits mit der
Angabe "Justitia Direct" gekennzeichnet ist. Dass
diese Angabe die Funktion einer Bezeichnung der Dienstleistung
des Beklagten zur Unterscheidung von anderen vergleichbaren
Angeboten wahrnimmt, ist für den Nutzer im Hinblick auf die
zentrale Positionierung und die Angabe des ® eindeutig.
Auch die Verwendung des mit dem Antrag zu 1 b) angegriffenen
Meta-Tag ist beschreibender Natur. Der Senat lässt daher die
zweifelhafte Frage offen, ob überhaupt markenrechtliche Ansprüche
gegen die unsichtbare Verwendung derartiger Programmierungen
in Quelldateien bestehen können (bejahend OLG München WRP
00,775 ff - Hanseatic"). Der Meta Tag bewirkt, dass
Internet- Nutzern, die mit einer Suchmaschine nach einem
Angebot suchen, mit dessen Hilfe sie einen Rechtsanwalt finden
können, auch der Internet-Auftritt des Beklagten angezeigt
wird. Damit enthält der Meta Tag die beschreibende Angabe,
dass das Angebot des Beklagten eben diese Funktion erfüllt.
Der Nutzer sucht nämlich nicht nach einem Angebot, das
Anwaltsuchservice heißt, sondern nach einem solchen, das ein
Anwaltsuchservice ist.
Im übrigen fehlte es, wenn von der erforderlichen markenmäßigen
Benutzung der beiden angegriffenen Angaben durch die Beklagte
auszugehen wäre, auch an der gem. § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG
erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten
Marke und den angegriffenen Zeichen.
Die Prüfung der Frage, ob im Sinne der Vorschrift die Gefahr
einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des
jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken
vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet
ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu
ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu
vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie
der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit
der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei diese
Kriterien in einer Wechselbeziehung miteinander stehen (vgl.
BGH GRUR 2000, 875,876 - "Davidoff; WRP 1998,755,757 -
"nitrangin"; EuGH GRUR 1998, 387 - "Springende
Raubkatze"). Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf
der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden
Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken
vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es nicht aus, dass
einem einzelnen Markenbestandteil unter Umständen eine
besondere, den Gesamteindruck der Marke prägende Kraft
beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der
Marken in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von
Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999,189,191 -
"Tour de culture"; GRUR 1996, 200f-"lnnovadiclophlonf).
Ausgehend von diesen Kriterien besteht eine
Verwechslungsgefahr nicht. Die Wort/Bildmarke
"Anwaltsuchservice" weist in ihrer eingetragenen
Form allerdings von Hause aus die für einen Markenschutz
erforderliche Kennzeichnungskraft auf. Das ergibt sich aus dem
Umstand, dass die Marke eingetragen worden ist, und wird vor
diesem Hintergrund von dem Beklagten auch nicht in Abrede
gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des
Landgerichts wird die Marke aber nicht durch ihren
Wortbestandteil geprägt.
Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Marke wird von
einem ihre Teile geprägt, wenn dieser eine selbständig
kennzeichnende Stellung hat und in dem Gesamtzeichen nicht
derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass er durch
die Einfügung in die Marke seine Eignung verliert, die
Erinnerung an diese wachzurufen (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 96,198
f. - "Springende Raubkatze" und öfter). Dabei
trifft es im Ausgangspunkt zu, dass für den Gesamteindruck
von Wort/Bildzeichen in der Regel der Wortbestandteil maßgebend
ist, weil er regelmäßig für den Verkehr die einfachste
Bezeichnungsform darstellt (BGH a.a.O. "Springende
Raubkatze"; GRUR 96,267,269 - "Aqua"). Im
vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit vor, die
einer Prägung der Wortbildmarke durch ihren Wortbestandteil
entgegensteht. In dem im Rechtsstreit betroffenen
Dienstleistungsbereich entfaltet der Wortbestandteil
"Anwalt-Suchservice" nämlich keinerlei
Kennzeichnungskraft.
Der Begriff "Anwalt-Suchservice" bringt zum
Ausdruck, dass eine Dienstleistung erbracht wird, durch die
dem Interessenten Rechtsanwälte benannt werden, die in
einzelnen Regionen oder auf bestimmten Rechtsgebieten tätig
sind. Er beschreibt damit ausschließlich die Tätigkeit des
Beklagten und wäre - wie das Deutsche Patent- und Markenamt
mit Recht ausgeführt hat - gem. § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht
als Wortmarke eintragungsfähig. Entgegen der von der'Klägerin
geäußerten Auffassung ist der Begriff
"Anwalt-Suchservice" von seinem Sinngehalt her
eindeutig: Der Verkehr versteht unter diesem Begriff nicht ein
Unternehmen, dass Anwälten bei einer irgendwie gearteten
Suche hilft, sondern ein Unternehmen, das dem Rechtssuchenden
dabei hilft, einen Rechtsanwalt zu finden. Dem Einwand
mangelnder Kennzeichnungskraft kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass die Wortbildmarke auch für
.Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung von
Verlagserzeugnissen, Beratung von Angehörigen der
wirtschafts- und rechtsberatenden Berufen auf
organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, personellen,
finanz- und versicherungswirtschafllichen Gebiet, Konzeption,
Organisation und Durchführungen von
Fortbildungsveranstaltungen" geschützt ist. Das trifft
zwar zu, ist für den Rechtsstreit aber ohne Bedeutung. Denn
um diese Dienstleistungsbereiche geht es vorliegend sämtlich
nicht. Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass der
Beklagte den streitgegenständlichen Begriff für die
vorstehend aufgezählten Dienstleistungen, sondern dass er ihn
gerade für die Vermittlung von Rechtsanwälten verwendet. In
diesem Dienstleistungsbereich ist die Bezeichnung
"Anwalt-Suchservice" aus den genannten Gründen
indes rein beschreibend.
Diese Eigenschaft von "Anwalt-Suchservice" führt
dazu, dass dem Zeichenbestandteil kein prägender Einfluss auf
das Gesamtzeichen zukommen kann. Denn selbständig nicht
schutzfähige Bestandteile können zwar zur Prägung eines
Gesamteindruckes beitragen (BGH GRUR 96,200 f., -
Innovadiduphlont"), es kommt demgegenüber rein
beschreibenden Angaben aber grundsätzlich kein bestimmender
Einfluss auf den Gesamteindruck zu (vgl. BGH GRUR 95,808 f., -
"P3-plastodin"). Wollte man die Marke als allein
durch "Anwalt-Suchservice" geprägt ansehen, so würde
auf diese Weise einem auf ein rein beschreibendes Element zurückgeführten
Zeichen entgegen der Wertung des § 8 Abs.2 Nr 2 MarkenG
Markenschutz zugebilligt. Dementsprechend hat der Senat
bereits in der Entscheidung "Online" (GRUR
01,525,528) ausdrücklich ausgeführt, dass es sich verbiete,
einem beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke im
Wege der Prägung isolierten Schutz zu gewähren. Hieran wird
festgehalten.
Dem rein beschreibenden Markenelement
"Anwalt-Suchservice" kommt auch mit Blick auf eine
von dem Landgericht als gerichtsbekannt angenommene gewisse
Bekanntheit nicht eine das Gesamtzeichen prägende Wirkung zu.
Angesichts des Um-standes, dass "Anwalt-Suchservice"
im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine
Kennzeichnungskraft aufweist, käme ein eigenständiger Schutz
dieses Zeichenbestandteils in entsprechender Anwendung von §
8 Abs.3 Markengesetz allenfalls dann in Betracht, wenn sich
der Begriff in den beteiligten Verkehrskreisen für die
streitgegenständliche Dienstleistung durchgesetzt hätte. Das
ergibt der Vortrag der Klägerin indes nicht. Als
Verkehrskreise sind nicht etwa die Rechtsanwälte, sondern Ist
das allgemeine rechtssuchende Publikum angesprochen. Dass das
Unternehmen der Klägerin schon seit dem Jahre 1989 existiert,
begründet allein die erforderliche Bekanntheit nicht. Die Klägerin
hat besondere werbliche Aktivitäten nicht vorgetragen und der
einzelne Rechtssuchende wird nur in Ausnahmefällen mehrfach
einen Rechtsanwalt benötigen, er wird also in der Regel nur
einmal (erfolgreich) nach einem Rechtsanwalt etwa im Internet
suchen. Ist das aber so, so kann die bloße Existenz der Klägerin
seit nunmehr etwa 13 Jahren die Verkehrsdurchsetzung nicht
begründen. Dasselbe gilt erst recht für die Übernahme des
früheren "Fackler", weil jenes Anwaltsverzeichnis
nicht die Bezeichnung der Klägerin trägt.
Nach alledem stehen sich die Wort/Bildmarke in ihrer
eingetragenen Form, also insbesondere einschließlich des
Bildelementes, und die Angabe "Anwalt Suchservice"
als angebotener Link (Klageantrag zu 1 a) bzw.
"Anwaltsuchservice" als in der Quelldatei
enthaltener Meta-Tag (Klageantrag zu 1 b) gegenüber.
Verwechslungen drohen insoweit nicht.
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von Hause aus
schwach, weil der optisch im Vordergrund stehende
Wortbestandteil aus den dargelegten Gründen rein
beschreibender Natur ist. Ob die Kennzeichnungskraft in
gewissem Maße durch eine Bekanntheit in den angesprochen
Verkehrskreisen gesteigert ist, kann dahinstehen, weil auch
dann Verwechslungen auszuschließen sind. Das gilt auch
angesichts der bestehenden Branchenidentität. Denn es fehlt
an der erforderlichen Ähnlichkeit der geschützten Marke mit
den angegriffenen Angaben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass
auch bei der aus den vorstehend dargelegten Gründen gebotenen
Berücksichtigung der Klagemarke in ihrer Gesamtheit, also
insbesondere unter Einbeziehung des Bildelementes, Ähnlichkeiten
wegen des nahezu identischen Wortbestandteiles vorhanden sind.
Gleichwohl reicht in der konkret angegriffenen Verwendung
diese Ähnlichkeit nicht aus, als dass Verwechslungen
auftreten könnten. Den mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen
Link kann der Nutzer überhaupt nur wahrnehmen, wenn er sich
bereits auf der Homepage des Beklagten befindet. Diese
Homepage verdeutlicht aber, dass der Beklagte einen eigenen
juristischen Informationsservice anbieten will. Das vermittelt
nicht nur die kennzeichnende Bezeichnung "Justitia
Direct", sondern auch das hervorgehobene Wortspiel
"Recht verständlich". Vor diesem Hintergrund wird
der Nutzer unter dem Link "Anwaltsuchservice" das
suchen, was ihm der Beklagte auch bietet, nämlich eine eigene
Vermittlung von Rechtsanwälten. Es liegt für einen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Nutzer völlig fern anzunehmen, er werde über diesen Link
nunmehr auf die Datenbank eines Dritten, hier also möglicherweise
der Klägerin, verwiesen. Selbst wenn man dies aber annehmen
wollte, kommt noch hinzu, dass dieser Irrtum sofort aufgeklärt
würde: Der Nutzer würde dann nämlich mit der aus der Anlage
AS 5 (BI.44, bzw. 45 ff.) ersichtlichen Auflistung
konfrontiert. Diese ist indes eindeutig als eine solche des
Beklagten erkennbar. Sie ist nämlich mit "Justitia
Direcf überschrieben und schon der erste Satz beginnt mit dem
Text "Die juristischen Berater von Justitia Direct helfen
ihnen gerne...". Eine Verwechslungsgefahr, die nur durch
die Bezeichnung des Link als solcher in Betracht kommt, aber
jedenfalls ausgeschlossen ist für denjenigen, der den Link
auch bestimmungsgemäß nutzt, erfüllt den Tatbestand des §
14 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht.
Auch bezüglich des Antrags zu 1 b) besteht keine
Verwechslungsgefahr. Denn der Nutzer erhält von der
Suchmaschine, in die er "Anwaltssuchservice"
eingegeben hat, niemals nur die Domain angezeigt, unter der
der Beklagte seine Homepage betreibt. Er wird vielmehr immer,
solange die Klägerin im Internet vertreten ist, zumindest
auch einen - gesonderten - Hinweis auf die Klägerin erhalten.
Eine Anzeige ausschließlich der Domain des Beklagten kommt
demgegenüber nur in dem theoretischen Fall in Betracht, dass
der Interessent so viele zusätzliche Angaben als weitere
Suchbegriffe verwendet, dass nur der Internet-Auftritt des
Beklagten gefunden wird. Auf diesen völlig unwahrscheinlichen
Fall kann indes schon deswegen nicht abgestellt werden, weil
der "Suchende" den Beklagten dann praktisch schon
kennt. Sieht der Nutzer als Ergebnis der Suchmaschine aber die
Parteien nebeneinander stehen, so liegt es fern, dass er
annehmen könnte, es handele sich um dieselbe Dienstleistung
bzw. um dasselbe oder zumindest miteinander zusammenarbeitende
Unternehmen. Das gilt auch dann, wenn die Suchmaschine sämtliche
auf BI.12 f dargestellten Domains, unter denen der Beklagte
auftritt, anzeigen sollte, weil diese sich inhaltlich
erheblich von der Internetdomain der Antragstellerin "anwaltsuchservice.de"
unterscheiden.
Es kommt schließlich hinzu, dass - wenn man den
Verletzungstatbestand als erfüllt ansehen wollte - die Ansprüche
auch an der Bestimmung des § 23 Zrff.2 Markengesetz scheitern
würden. Konkrete Anhaltspunkte für ein danach erforderliches
sittenwidriges Verhalten des Beklagten sind nämlich weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Aus diesem Grunde bestehen auch Ansprüche aus § 1 UWG nicht.
Der Beklagte benutzt die beschreibenden Angaben "Anwalt
Suchservice" bzw. "Anwaltsuchservice" in der
beschriebenen Form, ohne damit Markenrechte der Klägerin bzw.
der (...) KG zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich oder
konkret vorgetragen, inwiefern dies gegen die guten Sitten im
Wettbewerb verstoßen sollte. Insbesondere ist weder
erkennbar, dass ein etwaiger guter Ruf der Klägerin bzw.
ihres Dienstleistungsangebotes im Sinne einer sittenwidrigen
Rufausbeutung durch die streitgegenständlichen Angaben auf
den Beklagten übertragen würde, noch dass die Klägerin auf
diese Weise behindert würde und dies unter sittlich nicht zu
billigenden Umständen geschähe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. §
543 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert
ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf
100.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem gem.
§§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO bzw. § 12 b Abs.1 GKG maßgeblichen
Interesse der Klägerin und ihrer Wertangabe bei
Klageerhebung.
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